Rz. 29

Nach der älteren Rspr. des BAG war der Arbeitgeber über die Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses hinaus aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet, jedenfalls solchen Personen Auskünfte über den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu erteilen, die ein berechtigtes Interesse haben, namentlich solchen Personen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht oder denen er trotz der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses kein Zeugnis vorgelegt hat, vgl. BAG v. 18.12.1984, NZA 1985, 811; ArbG Darmstadt v. 1.7.1976, ARST 1977, 115. Dies sollte sogar gegen den Willen des Arbeitnehmers möglich sein und sich auch auf nachteilige Äußerungen beziehen. Dieser Rspr. kann nicht mehr gefolgt werden. Die Ansicht berücksichtigt in nicht ausreichendem Maße das in Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das ihn insb. vor der Offenlegung personenbezogener Daten und einer weitgehenden Kontrolle und Ausforschung schützt. Nach heute herrschender Meinung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers potenziellen oder neuen Arbeitgebern Auskunft zu erteilen, vgl. ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn 61; ArbRHB/Linck, § 147 Rn 45.

 

Rz. 30

Erteilt der Arbeitgeber berechtigterweise Auskunft, gelten die allgemeinen Grundsätze zum Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses, vgl. insoweit die Ausführungen in § 9 Rdn 8.

Holt der bisherige Arbeitgeber zur Beurteilung des Arbeitnehmers vor der Zeugniserteilung bei Dritten, zu denen auch Zweigniederlassungen der eigenen Unternehmensgruppe zählen, Auskünfte in Form von Tätigkeitsbeschreibungen oder Leistungsbeurteilungen ein, dann handelt es sich um Unterlagen, die – obwohl sie nur der Vorbereitung einer Entscheidung des Arbeitgebers dienen – einen offiziellen Charakter haben und damit in die Personalakten gehören. Der Arbeitnehmer kann zumindest den Einblick in diese Unterlagen verlangen. Soweit diese Tätigkeitsbeschreibungen oder Leistungsbeurteilungen auf seinen Wunsch hin erstellt worden sind, ist ein Herausgabeanspruch nicht ausgeschlossen (LAG Hamm v. 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 28 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25).

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