Rz. 1

Die Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung wird als deklaratorisches Schuldanerkenntnis bewertet.[1]

 

Rz. 2

Die Deckungszusage wird in § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 2010 als Bestätigung des Umfangs des Versicherungsschutzes erwähnt. Sie hat mehrfache rechtliche Wirkung und beinhaltet eine Konkretisierung des abstrakten Leistungsversprechens des Versicherers auf den mitgeteilten Sachverhalt. In den ARB 2010 ist die Deckungszusage richtigerweise beschrieben als "Bestätigung des Versicherungsschutzes", weil der Versicherer prüft bzw. berechtigt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen. Rechtsschutzdeckung ist also nicht nach Belieben zu gewähren oder zu versagen.[2]

In § 17 Abs. 2 ARB 2010 ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person einen Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes hat.

[1] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 17; vgl. auch LG Darmstadt NJW 1989, 2067.
[2] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 16.

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