A. Vorbemerkung
Rz. 1
In der Zwangsvollstreckung sind für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen unterschiedliche Vollstreckungsorgane funktionell zuständig.
B. Gerichtsvollzieher
I. Aufgabenbereich
Rz. 2
Der Gerichtsvollzieher (GV) ist das in der Bevölkerung wohl bekannteste Vollstreckungsorgan. Er führt gem. § 753 ZPO die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch, die nicht ausdrücklich den Gerichten zugewiesen sind. Seine Regelbefugnisse sind in § 802a ZPO aufgeführt; so ist er z.B. zuständig, insbesondere
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gem. § 802b ZPO für den Versuch einer gütlichen Einigung, |
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gem. §§ 802c ZPO für die Abnahme der Vermögensauskunft, wozu auch die Abnahme der erneuten Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO gehört, |
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gem. § 802l für die Einholung von Drittauskünften über das Vermögen des Schuldners, |
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gem. §§ 808 ff. die Pfändung beweglicher Sachen und deren Versteigerung sowie |
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gem. § 845 die Zustellung der Vorpfändung |
Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher für weitere Aufgaben zuständig, so z.B.
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gem. § 755 ZPO für die Aufenthaltsermittlung des unbekannt verzogenen Schuldners |
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die Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis, § 882c ZPO sowie die |
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Räumung und Herausgabevollstreckung, etc. |
Rz. 3
Der Gerichtsvollzieher ist dabei verpflichtet, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken, § 802a Abs. 1 ZPO. Voraussetzung ist die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO, die jedoch nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt wird, § 317 Abs. 2 ZPO. Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren, sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b ZPO zu treffen.
Rz. 4
Im Rahmen der Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere in seinen Besitz, bei anderen pfändbaren beweglichen Gegenständen bringt er ein Pfandsiegel, den sog. Kuckuck, an. Manche Gegenstände dürfen nicht gepfändet werden, vgl. §§ 811, 811a ZPO. Der Gerichtsvollzieher wird – wie alle Vollstreckungsorgane – nur auf Antrag (das Gesetz spricht in den §§ 753, 754 ZPO von "Auftrag") des Gläubigers tätig. Er erhält für seine Tätigkeit Gebühren nach den Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GVKostG) und hat bei den ihm angetragenen Vollstreckungsaufträgen die Pfändungsvorschriften der ZPO sowie die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) zu beachten.
Rz. 5
Örtlich ist für die einzelne Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Aufenthalt hat. Das jeweilige Amtsgericht teilt auf Anfrage die Anschrift des zuständigen Gerichtsvollziehers mit. Zahlreiche Amtsgerichte führen auch auf ihrer Homepage eine Auflistung der örtlichen Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher nach Städten, Gemeinden und Straßen. Es ist aber auch möglich, den Vollstreckungsauftrag an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim jeweiligen Amtsgericht zu übermitteln. Dort werden die eingehenden Zwangsvollstreckungsaufträge entsprechend den örtlichen Zuständigkeiten den jeweiligen Gerichtsvollziehern zugeteilt.
Rz. 6
Büromäßige Behandlung:
In Eilfällen sollte der zuständige Gerichtsvollzieher bei Gericht erfragt werden, damit ihm der Zwangsvollstreckungsauftrag unmittelbar zugesendet werden kann.
Bei Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher nicht an die örtliche Zuständigkeit gebunden (wohl aber bei Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. der Pfändung von Gegenständen). Dies bedeutet, dass jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland eine Zustellung – notfalls per Post – vornehmen kann. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn eine eilige Zustellung (z.B. bei einer einstweiligen Verfügung) erfolgen muss und der örtlich an sich zuständige Gerichtsvollzieher sich gerade in Urlaub befindet oder krank ist. Einige Gerichte haben für solche eiligen Fälle im Übrigen sog. "Eilgerichtsvollzieher" eingeteilt, die ebenfalls bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht erfragt werden können.
II. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
Rz. 7
Der Gerichtsvollzieher unterliegt als (Vollstreckungs-)Beamter der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Sowohl der Gläubiger (z.B. bei Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme bestimmter, von ihm gewollter Vollstreckungsmaßnahmen) als auch der Schuldner (bei erfolgtem Vollstreckungszugriff) können gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gem. § 766 ZPO das Vollstreckungsgericht anrufen. Dies gilt auch, wenn ein Gerichtsvollzieher nicht tätig wird oder zu hohe Kosten abrechnet. Es ist allerdings zu empfehlen, vor Einlegung einer Erinnerung telefonisch Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufzunehmen, da viele Dinge auch ohne Einlegung einer Erinnerung auf diese Art geklärt werden können.
C. Vollstreckungsgericht
I. Aufgabenbereich
Rz. 8
Die Vollstreckungsgerichte sind kein eigenständiger Gerichtszweig. Vielmehr werden gem. § 764 Abs. 2...