I. Typischer Sachverhalt
Rz. 5
Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten.
Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrumentarium zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge und die Möglichkeit der stufenweisen Verlagerung von Einkünften zur Milderung der Steuerprogression bietet. Die aus steuerlichen Gründen bei Vermögensübertragungen auf Angehörige früher häufig gewählte Form der GmbH & Co. GbR hat nach der Handelsrechtsreform 1998 an Bedeutung gegenüber der GmbH & Co. KG verloren, die als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, dh materiell nicht gewerblich tätige Gesellschaft, problemlos im Handelsregister eintragungsfähig ist (§§ 105 Abs. 2 Alt. 2, 161 Abs. 2 HGB).
Für den Gesellschaftsvertrag von Grundstücksverwaltungsgesellschaften gibt es viele Gestaltungsvarianten. Das vorliegende Formular geht davon aus, dass die Gesellschaft selbst Eigentümerin der verwalteten Grundstücke wird. Möglich ist jedoch auch eine Gestaltung, nach der die Gesellschafter Bruchteilseigentümer des zu verwaltenden Grundstücks bleiben oder werden und der Gesellschaft lediglich das Grundstück zur Nutzung überlassen. In diesem Falle ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich. Der Vertrag unterliegt der Form des § 311b BGB, wenn darin eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks begründet wird. Vorteil der Bildung von Gesamthandseigentum ist die erleichterte Übertragung des Grundstücks, da nicht Bruchteile übertragen werden, sondern Anteile an der Gesellschaft. Dafür ist die notarielle Form nicht erforderlich. Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters ist lediglich das Grundbuch zu berichtigen.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Allgemeines
Rz. 6
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB, wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft ist GbR, soweit der gemeinsame Zweck nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht; ansonsten liegt eine OHG im Sinne des § 105 Abs. 1 HGB vor. Gesellschafter einer GbR können natürliche oder juristische Personen sein, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie z.B. eine andere GbR oder ein nicht rechtsfähiger Verein, nicht hingegen die Erbengemeinschaft.
2. Teilrechtsfähigkeit
Rz. 7
Nach einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 ist die GbR in ihrer Erscheinungsform als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Die GbR selbst kann damit Verträge schließen und Verbindlichkeiten eingehen. Aus der Beschränkung dieser Grundsätze auf die Außengesellschaft wird geschlossen, dass diese Grundsätze alle Außengesellschaften erfassen sollen, die gesellschaftsvertraglich einen Namen besitzen und einen bestimmten Sitz festgelegt haben, die über eine Geschäftsführung verfügen sowie über Gesamthandsvermögen. Die Entscheidung hatte auch zur Folge, dass die GbR als grundbuchfähig zu behandeln ist. Dies ist seit 2009 durch die Einfügung des § 899a BGB auch gesetzlich anerkannt. Es ist nach einer Neufassung des § 47 GBO auch geklärt, dass die GbR neben den Gesellschaftern mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann. Die früher umstrittene Frage, ob die Existenz der ein Grundstück erwerbenden GbR nur durch Neugründung (!) in der notariellen Erwerbsurkunde in ausreichender grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen werden konnte, ist mittlerweile durch die Entscheidung des BGH NJW 2011, 1958 in dem Sinne geklärt, dass eine Erklärung der Beteiligten, dass sie die alleinigen Gesellschafter sind, ausreicht.
Für vertraglich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich und akzessorisch. Diese gesetzliche akzessorische Haftung gilt auch für kraft Gesetzes begründete Schulden wie z.B. Steuerschulden der GbR, die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiterhin für Verbindlichkeiten aus Delikt, Gefährdungshaftung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter der GbR ist nach wie vor möglich, aber nur durch ausdrückliche Individualvereinbarung (näher vgl. hierzu Rdn 9). Die Insolvenzfähigkeit der GbR schließlich ergibt sich ausdrücklich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Im Einzelnen ist bzgl. der Haftungsfragen noch viel ungeklärt und streitig.