_________________________ Rechtsanwälte
An die
Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit _________________________ (Ort)
_________________________ (Anschrift)
_________________________ ./. Bundesagentur für Arbeit
wegen Arbeitslosengeld (Geschäftszeichen: _________________________)
Widerspruch gegen Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid vom _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der oben genannten Angelegenheit hat uns
Herr _________________________, _________________________ (Anschrift)
mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir gegen die Bescheide vom _________________________ (Geschäftszeichen: _________________________, Bewilligungs- sowie Sperrzeitbescheid)
Widerspruch
ein.
Begründung:
Der Sperrzeitbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III nicht gegeben sind. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die Kürzung der Anspruchsdauer gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
Die Verhängung einer Sperrzeit durfte vorliegend nicht erfolgen, da unser Mandant für seine Beteiligung an der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III hatte. Dieser wichtige Grund folgt aus der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (FA) zu § 159 SGB III unter 159.2 (9/2022). Deren Voraussetzungen sind erfüllt:
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Die Kündigung ist durch die Arbeitgeberin mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden und wäre auch aus betriebsbedingten Gründen erfolgt (siehe § 1 des als Anlage Ast. 1 beigefügten Aufhebungsvertrages). |
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Die Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet und die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist wurde auch durch den Aufhebungsvertrag eingehalten (siehe ebenfalls § 1 des bereits als Anlage Ast. 1 beigefügten Aufhebungsvertrages sowie § 12 des als Anlage Ast. 2 beigefügten Arbeitsvertrages i.V.m. § 622 BGB). |
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Unser Mandant war nicht unkündbar. |
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Vorliegend hätte unser Mandant objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten müssen. Aufgrund der von der Arbeitgeberin geltend gemachten betriebsbedingten Gründe (siehe § 1 des bereits als Anlage Ast. 1 beigefügten Aufhebungsvertrages) drohte eine objektiv rechtmäßige Kündigung. Unserem Mandanten war es nicht zuzumuten, diese Kündigung hinzunehmen, da er bei der Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt hätte (es sei denn, diese wäre vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt worden). Ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages hätte unser Mandant also keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt (vgl. zum Vorstehenden BSG vom 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R). |
Für die Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III sowie für die Kürzung der Anspruchsdauer gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist demnach kein Raum. Der Sperrzeitbescheid ist dementsprechend aufzuheben und der Bewilligungsbescheid entsprechend abzuändern, da unser Mandant Anspruch auf ungekürzte Gewährung seines Arbeitslosengeldanspruches hat.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)