Rz. 126
Wie auf Tatbestandsebene, so werden auch auf Rechtsfolgenseite die gesetzlichen Regelungen, die auf einen Unternehmenskauf weitestgehend schlicht nicht passen, von den Parteien abbedungen und soweit gesetzlich möglich durch eigene vertragliche Regelungen ersetzt. Dies gilt vor allem, weil der gesetzlich vorgesehene Rücktritt vom Vertrag und die Rückabwicklung von den Parteien, insbesondere vom Verkäufer, nicht gewollte Rechtsfolgen darstellen und, wenn ein Unternehmen bereits in Gänze übertragen wurde, häufig auch nicht mehr praktikabel sind.
Rz. 127
Insofern werden die Rechte des Käufers auf
in aller Regel ausgeschlossen. Lediglich die nicht disponiblen Rechte, die auf Vorsatz oder Arglist des Verkäufers beruhen (§§ 123, 826 BGB), bleiben unberührt (§ 444 Alt. 1 BGB).
Rz. 128
Stattdessen wird dem Verkäufer das Recht eingeräumt den Mangel zu korrigieren und den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die oben beschriebene Garantie nicht verletzt worden wäre (entsprechend der gesetzlichen Regel der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB). Gelingt ihm dies innerhalb einer zu vereinbarenden Frist nicht, hat er Schadensersatz in Geld zu leisten (entsprechend § 251 BGB).
Rz. 129
Wenn das gesetzliche Gewährleistungssystem ausgeschaltet wird, dann muss auch Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens genau definiert werden. Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung des direkten Schadens; ein Ersatz für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) und sonstige Folgeschäden ist Verhandlungssache und ggf. einzelfallbezogen zu regeln.
Rz. 130
Aus Sicht des Verkäufers sollten folgende Schäden explizit ausgeschlossen werden:
▪ |
"Multiple"-Schäden (fehlerhafte Berechnung des Kaufpreises auf Basis des vom (Finanz-)Investor erwarteten Gewinns) |
▪ |
Vergebliche Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 i.V.m. § 284 BGB) |
▪ |
Immaterielle Schäden (§ 253 BGB) |
▪ |
Minderung des Geschäfts- oder Firmenwerts (goodwill). |
Rz. 131
SPAs sind häufig insbesondere auf Rechtsfolgenseite in Bezug auf die zu ersetzenden Schäden recht bzw. aus Sicht des Verkäufers zu kurz. Auch wenn im Ergebnis möglicherweise die Ansprüche nur schwer durchzusetzen sind, so bieten sie jedoch für den Erwerber unnötige "Verhandlungsmasse": Der Verkäufer sollte daher darauf achten, dass hier von seinen Beratern sauber gearbeitet wird.
Rz. 132
Mit Ausschluss des gesetzlichen Haftungs- und Rechtsfolgensystems sind darüber hinaus auch noch folgende Anrechnungen aus Sicht des Verkäufers zwingend zu berücksichtigen:
▪ |
Grundsätze des Vorteilsausgleichs |
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der betreffende Umstand wurde im Jahresabschluss als Verbindlichkeit oder Rückstellung oder anderweitig berücksichtigt oder hat Eingang in die Berechnung des Kaufpreises gefunden |
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der Schaden kann auf andere Weise kompensiert werden, etwa durch Leistung eines Dritten oder einer Versicherung |
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Schadensmitverursachung durch den Käufer oder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht |
▪ |
Kenntnis des Käufers vom Schaden (siehe Rdn 82). |