Rz. 103

Auch der Erwerber kann ein veritables Interesse an der Bestellung von Sicherheiten durch den Verkäufer haben. Dies gilt nicht nur in dem seltenen Fall, dass er vor der eigentlichen Eigentumsübertragung bereits Anzahlungen leistet, sondern vor allem hinsichtlich seiner möglicherweise be- bzw. entstehenden Rechte aus Gewährleistung bzw. Garantieabsprachen.

 

Rz. 104

Mögliche Sicherungsmittel sind hier neben Bürgschaften insbesondere eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises oder ein Einbehalt des Kaufpreises. Am häufigsten gewähltes Sicherungsmittel ist als Kompromisslösung allerdings ein Treuhandkonto (Escrow-Account), auf dem ein Teilbetrag des Kaufpreises bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche hinterlegt wird. Bei der Ausgestaltung des Treuhandvertrages bzw. der Treuhandabrede wird der Phantasie der Kaufvertragsparteien dann freien Lauf gelassen. Dies gilt in Bezug auf die Höhe, denkbar ist eine Einzahlung in voller Höhe des Caps (siehe Rdn 188), und auch hinsichtlich der Art und Weise der Auszahlung und des Auszahlungsmechanismus (Weisung des Treuhänders). Denkbar und aus Sicht des Verkäufers wünschenswert ist, dass Teilbeträge nach Ablauf bestimmter Fristen bereits vom Treuhandkonto ausgekehrt werden.

Weitere Möglichkeit zur Absicherung der Gewährleistungsanspruchs ist eine Garantenstellung etwaiger hinter der Verkäufergesellschafter stehender natürlicher Personen oder eine (ausnahmsweise, siehe Rdn 102) Aufrechnungsmöglichkeit mit etwaigen Ansprüchen z.B. aus einem Earn-Out.

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