Rz. 27

Gem. § 724 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung nicht aus jeder Urteilsausfertigung, sondern nur aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung, der so genannten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils, statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird gem. § 724 Abs. 2 ZPO auf Antrag vom Urkundsbeamten des Gerichts erster Instanz erteilt und zwar auch, sofern es sich um ein Rechtsmittelurteil, z.B. ein Berufungsurteil, handelt. Nur solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist (also bis zur Rechtskraft), wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten beim Rechtsmittelgericht erteilt.

 

Beispiel:

Möchte der Gläubiger während des Berufungsverfahrens vor der Hauptverhandlung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil 1. Instanz vollstrecken, muss er sich vom Urkundsbeamten des Berufungsgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen.

Möchte der Gläubiger demgegenüber erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils und Rückübersendung der Akten an das Gericht 1. Instanz vollstrecken, muss er sich die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten des Gerichts erster Instanz erteilen lassen.

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