Rz. 49

Außergerichtliche Vollstreckungstitel, etwa vollstreckbare notarielle Urkunden, werden im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher auf formlosen Antrag des Gläubigers zugestellt, § 192 ZPO. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung entweder in eigener Person vornehmen oder aber die Zustellung gem. § 193 Abs. 1 ZPO unter Einschaltung der Post vornehmen. Ein Antrag auf Zustellung unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher ist immer dann sinnvoll, wenn gleichzeitig mit der Zustellung ein Pfändungsversuch erfolgen soll. Dem Gerichtsvollzieher ist zum Zwecke der Zustellung sowohl eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch eine Abschrift des Titels zu übergeben; soll mehreren Schuldnern zugestellt werden, muss dem Gerichtsvollzieher pro Schuldner eine Titelabschrift überlassen werden. Werden vom Gläubiger nicht genügend Abschriften beigefügt, kann der Gerichtsvollzieher diese selbst herstellen, § 192 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung birgt für den Gläubiger ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Es ist deshalb anzuraten, die erforderlichen Abschriften auch beizufügen, da der Gerichtsvollzieher diese bei Selbstherstellung berechnet. Sofern es sich nicht bereits um beglaubigte Abschriften des Vollstreckungstitels handeln sollte, werden die Abschriften gem. § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher beglaubigt; erfolgt die Zustellung auf Betreiben eines Rechtsanwalts, beglaubigt dieser die Abschrift selbst.

 

Rz. 50

Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem entsprechenden Vordruck die erfolgte Zustellung und die Person, in deren Auftrag die Zustellung erfolgt ist. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post sind Datum und Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken, § 193 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher vermerkt zudem den Tag der Zustellung, § 193 Abs. 2 ZPO. Diese Zustellungsurkunde erhält der Gläubiger.

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