Rz. 51
Prozessvergleiche können auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn die Parteien beide durch Anwälte vertreten sind, § 195 Abs. 1 ZPO, § 14 BORA. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann ebenfalls per Telefax und via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument gegen entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Der empfangende Anwalt bestätigt Ort und Datum des Empfangs unter genauer Bezeichnung des Schriftstücks, das er zugestellt erhalten hat (z.B. In Sachen Huber./.Müller habe ich, RA Alois Hornberg, heute als Prozessbevollmächtigter des Beklagten beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Prozessvergleichs vom xx.xx.2019, geschlossen vor dem LG Hamburg, Az.: 5 O 334/19 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, RA Schneider, von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten. Hamburg, den xx. xx. 2019). Wird ein Empfangsbekenntnis elektronisch abgegeben, vgl. § 174 Abs. 4 ZPO; ist dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln, wobei ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen ist. § 174 Abs. 3 S. 1 u 3 sowie u. Abs. 4 S. 2–4 ZPO geltend entsprechend, § 195 Abs. 1 S. 5 u. Abs. 2 S. 2 ZPO.
Rz. 52
Problematisch war einige Zeit lang die Zustellung von Anwalt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26.10.2015. Der BGH entschied, dass eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO nicht aus § 14 BORA abgeleitet werden kann, da § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. Zudem fehlte es 2015 noch an einer Ermächtigungsgrundlage der Satzungsversammlung für § 14 BORA. Seit dem 1.1.2018 steht aber § 14 BORA auf gesunden Füßen. Er verpflichtet Anwälte, bei Zustellungen von Behörden, Gerichten und Anwälten das mit Datum versehene Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, wenn die Zustellung ordnungsgemäß war! Unverzüglich meint "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 BGB. Ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß, z.B. weil der Anwalt gar nicht zustellungsbevollmächtigt ist, hat er hierauf ebenfalls unverzüglich hinzuweisen. Im Zweifel kann die Zustellung des Vergleichs auch im Parteiübertrieb über den Gerichtsvollzieher erfolgen. Beachten Sie bitte jedoch, dass bei einem anwaltlich vertretenen Schuldner die Zustellungen zwingend an seinen Anwalt zu erfolgen haben (§ 172 Abs. 1 ZPO) und nicht an den Schuldner selbst.