Rz. 38
Die Schenkung von Todes wegen ist gem. § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob diese Schenkung eine solche unter Lebenden ist und das Schenkungsstatut nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder eine erbrechtliche Qualifikation vorliegt, sodass das Statut nach der EuErbVO zu bestimmen ist.
Rz. 39
Die EuErbVO beschäftigt sich in Art. 1 Abs. 2 lit. g EuErbVO sowie in EG 14 S. 2 EuErbVO mit Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen mit erbrechtlicher Qualifikation. Art. 1 Abs. 2 lit. g EuErbVO bestimmt, dass Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet Art. 23 Abs. 2 lit. l EuErbVO (Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen) von dem Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen werden. In diesen Fällen ist die Rom I-VO anwendbar. EG 14 S. 2 EuErbVO bestimmt, dass das jeweilige Erbstatut regeln soll, dass unentgeltliche Zuwendungen und sonstige Verfügungen unter Lebenden mit dinglicher Wirkung vor dem Tod für die Zwecke der Bestimmung der Anteile der Berechtigten im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ausgeglichen oder angerechnet werden sollten.
Rz. 40
Das Recht bei Verfügung unter Lebenden ist gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO bestimmt, welcher besagt, dass das anzuwendende Recht bezüglich des Zustandekommens und der schuldrechtlichen Wirkung des Vertrages das von den Parteien ganz oder teilweise gewählte Recht ist. Fehlt es an einer Rechtswahl, gilt gem. Art. 4 Rom I-VO im Zweifel das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Schenkers.
Sobald eine Schenkung jedoch eine erbrechtliche Qualifikation darstellt, ist diese gem. Art. 25 EuErbVO als Erbvertrag zu behandeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO).
Rz. 41
Fälle, in denen die Verfügung von Todes wegen des Erblassers zur Folge hat, dass der betroffene Gegenstand jedoch erst gar nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, führen dazu, dass kein Erwerb aufgrund der Rechtsnachfolge von Todes wegen erfolgt bzw. keine Vereinbarung vorliegt, die mit oder ohne Gegenleistung ein Recht an einem Nachlass einer Person oder mehreren Nachlässen mehrerer Personen begründet, sodass dieser Fall nicht mehr unter Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO zu subsumieren ist, somit nicht unter den Gesichtspunkten des Erbvertrages zu betrachten ist, sondern eine Verfügung unter Lebenden vorliegt.