Rz. 63

Abgelehnt werden darf ein Beweisantrag vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt der Prozessverschleppung, d.h. um einem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt des bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln zu begegnen (BVerfG NJW 1992, 2811). Davon kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Beweisantrag bereits eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin schriftlich gestellt wurde. Darauf, ob das Gericht den Zeugen noch zum Termin laden konnte, kommt es nicht an (OLG Düsseldorf zfs 2004, 185).

 

Rz. 64

Auch ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der als Reaktion auf eine in der Hauptverhandlung gemachte Zeugenaussage gestellt wird, kann nicht verspätet sein, denn der Betroffene muss eine solche Aussage nicht in allen Einzelheiten voraussehen und bereits vorsorglich reagieren (OLG Thüringen zfs 2004, 431).

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