Rz. 39
§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II beinhaltet eine Legaldefinition des Bürgergeldes, das die zentrale Geldleistung unter den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellt. Dieses wird nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II sowohl an erwerbsfähige Leistungsberechtigte als auch gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2, 23 SGB II bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft an nicht erwerbsfähige Personen geleistet, sofern kein eigenständiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) besteht.
I. Regelbedarf zur Sicherung des Unterhalts
Rz. 40
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 20 SGB II geregelt. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst der Regelbedarf insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Rz. 41
Die Höhe des Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II. Die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II werden gem. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28 SGB XII aus einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Basis der tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen abgeleitet und nach aktueller Rechtslage jeweils zum 1.1. eines Jahres angepasst. § 20 Abs. 1a SGB II verweist für Neuermittlung und Anpassung auf die jeweils einschlägigen §§ 28, 28a, 40 SGB XII.
Rz. 42
Die jährliche Anpassung der Regelbedarfe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Der Regelbedarf für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind (Regelbedarfsstufe 1), beträgt für die Zeit ab 1.1.2024 monatlich 563 EUR (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Rz. 43
Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf für die Zeit ab 1.1.2024 monatlich 506 EUR bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr und monatlich 471 EUR in den übrigen Fällen entsprechend steigen (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II).
Rz. 44
Bis zum 30.6.2006 konnten Jugendliche auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung beziehen, für die sie Leistungen für Unterkunft und Heizung und gleichzeitig auch den vollen Regelbedarf erhielten. Durch die Neuregelung sollte der Anreiz hierzu vermindert werden. Gem. § 20 Abs. 3 SGB II ist daher abweichend von § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
Rz. 45
Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt der Regelbedarf für jede dieser Personen ab 1.1.2024 monatlich 506 EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II).
II. Mehrbedarfe
Rz. 46
Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Leistungen für Mehrbedarfe Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf (§ 20 SGB II) abgedeckt sind. Die einzelnen Mehrbedarfe (z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte) sind in § 21 Abs. 2–5 SGB II geregelt. Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfe nicht übersteigen (§ 21 Abs. 8 SGB II).
III. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
Rz. 47
Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II zählen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese sind in § 22 SGB II geregelt.
Rz. 48
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen, und zwar nach Größe der konkret betroffenen Unterkunft, Wohnungsstandard, Struktur des Wohnungsmarktes (gibt es eine Unterkunftsalternative?). In angemessener Höhe sind auch Heizkosten vom Grundsicherungsträger als Leistung nach § 22 SGB II zu erbringen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II als Bedarf des alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Rz. 49
Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Leb...