Rz. 57

Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Bürgergeld in einer ersten Stufe um 10 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert es sich um 20 % und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Bürgergeld um 30 % des nach § 20 SGB II jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur vor, wenn zuvor bereits eine Minderung festgestellt wurde.

 

Rz. 58

Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt § 31a Abs. 1 und 3 SGB II bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II entsprechend.

 

Rz. 59

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte folgende Mitwirkungsobliegenheiten: Erfüllung der Pflichten i.S.d. § 15a Abs. 3 S. 1 oder Abs. 5 S. 1 SGB II (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).

Zudem darf der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

 

Rz. 60

§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB II gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung bereits bei der Sperrzeit erhebliche Probleme bereitet, und der zu einer Fülle von Einzelfallentscheidungen geführt hat. Bei der Frage nach dem wichtigen Grund geht es inhaltlich um Zumutbarkeitserwägungen.[50] Es ist zu prüfen, ob dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner berechtigten Interessen im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann in Anlehnung an das Sperrzeitrecht des SGB III (wichtiger Grund i.S.d. § 159 SGB III) bestimmt werden.

 

Rz. 61

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfolgt eine Sanktionierung auch bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes (vormals Arbeitslosengeldes II) herbeizuführen (Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit).[51] § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sieht eine Sanktion gegenüber einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt. Unwirtschaftliches Verhalten liegt vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung der ihm durch die Allgemeinheit gewährten Hilfe bei allen oder einzelnen seiner Handlungen jede wirtschaftlich vernünftige Betrachtungsweise vermissen lässt und hierbei ein Verhalten zeigt, das vom Durchschnitt erheblich abweicht.[52] Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erfolgt eine Sanktionierung zudem bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III festgestellt hat oder der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen (vgl. § 159 SGB III). Diese Regelung soll das Sperrzeitrecht des SGB III vor Umgehungen schützen, indem sie sicherstellt, dass ein nach dem SGB III Nichtberechtigter seinen Bedarf nicht über das SGB II deckt.[53]

[50] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Hahn, § 31 Rn 19 f.
[51] Vgl. Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Hahn, § 31 Rn 28.
[52] BT-Drucks 15/1516, 61. Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Hahn, § 31 Rn 39.
[53] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Hahn, § 31 Rn 43 ff.

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