Rz. 30

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Bürgergeld, wenn sie selbst erwerbsfähig sind. Gleiches gilt, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht erwerbsfähig sind, §§ 19 Abs. 1 S. 2, 23 SGB II.

 

Rz. 31

Die Bedarfsgemeinschaft ist kein eigenständiges Rechtssubjekt.[36] Anspruchsinhaber bleiben die einzelnen Individuen, die aber in ihren Rechten und Pflichten durch die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft beeinflusst werden.

 

Rz. 32

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB II:

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Nr. 1),
im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2),
als Partnerin oder Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten: die/der nicht dauernd getrennt lebende[37] Ehegattin/Ehegatte (Nr. 3 Buchst. a) und die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/Lebenspartner (Nr. 3 Buchst. b) sowie eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 Buchst. c),
dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder der in den Nr. 1–3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr. 4).
 

Rz. 33

Nach dieser Rechtslage bilden nur unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Wirkung zum 1.7.2006 wurde die Bedarfsgemeinschaft erweitert. Durch diese Gesetzesänderung werden nicht mehr nur minderjährige, sondern auch volljährige unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit einbezogen. Durch die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft reduziert sich der Regelbedarf für diese Personengruppe von 100 auf 80 % (§ 20 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung).[38]

 

Rz. 34

Die Altersgrenze des vollendeten 15. Lebensjahres nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II gilt nur für die Anspruchsberechtigung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst und nicht für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wie der Klammerzusatz in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und die Regelung in § 23 SGB II zeigen.

 

Rz. 35

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft wird allein nach den formalen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB II (verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Verbundenheit) bestimmt.[39] In einem Haushalt können auch mehrere Bedarfsgemeinschaften bestehen. Die Bedarfsgemeinschaft ist von der Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II (siehe Rdn 27) zu unterscheiden. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen Mitbewohner, die lediglich gemeinsam ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften eine Wohnung nutzen (Wohngemeinschaft).

[36] Zum Folgenden Eicher/Becker, § 7 Rn 76; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 7 Rn 26.
[37] Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens Eicher/Becker, § 7 Rn 102.
[38] BGBl I 2006, 558.
[39] Zum Folgenden Eicher/Becker, § 7 Rn 134 ff.

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