Rz. 36

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit auch das Arbeitslosengeld II werden nur auf Antrag (§ 37 Abs. 1 SGB II) und nicht rückwirkend für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II) erbracht.

 

Rz. 37

Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).

 

Rz. 38

Für Bedarfsgemeinschaften ist § 38 SGB II zu beachten. Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 38 Abs. 1 S. 1 SGB II). Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB II).

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