Rz. 6

Eine dem Grunde nach infrage kommende Haftung des einen Ehepartners gegenüber dem anderen wegen der Folgen eines Unfallereignisses kann in verschiedenen Richtungen eingeschränkt oder auch ausgeschlossen sein.

 

Rz. 7

Allgemein ist der Haftungsmaßstab für das Verhältnis der Ehegatten untereinander durch die gesetzliche Regelung des § 1359 BGB gegenüber anderen Haftungsbeziehungen verändert: Bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen sind die Eheleute einander nur zu derjenigen Sorgfalt verpflichtet, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Damit wird zugleich auf § 277 BGB verwiesen, wonach derjenige, der für diese "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" einzustehen hat, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Ehegatte dem anderen nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften würde, eine Verantwortlichkeit wegen nicht grober Fahrlässigkeit also stets ausscheiden müsste. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, welche Sorgfalt der betreffende Schädiger in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Häufig wird es naheliegen, dass ein Ehegatte auch bei Besorgung seiner eigenen Dinge durchaus mit "normaler" Sorgfalt vorgeht, also auch eine nicht grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden trachtet; dann hat er auch im Anwendungsbereich des § 277 BGB dem anderen Ehegatten gegenüber in gleicher Weise einzustehen. Ist er allerdings ganz besonders sorgfältig, wenn es um seine eigenen Belange geht, so verschärft das für ihn den Haftungsmaßstab nicht über die Anforderungen des § 276 Abs. 1 BGB hinaus.

 

Rz. 8

Ist streitig, wie sorgfältig der Betreffende in eigenen Angelegenheiten vorzugehen pflegt, so kann sich die Frage nach der Beweislast stellen: Diese trägt der schädigende Ehegatte, der darlegen und nachweisen muss, dass er auch in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger vorgeht, als er dies hier gegenüber dem Ehegatten getan hat, dass er also bei sich selbst "eine einfache Fahrlässigkeit" hinnimmt.[3]

 

Rz. 9

Die Regelung des § 1359 BGB ist grundsätzlich auch auf deliktsrechtliche Ansprüche anwendbar, etwa wenn es um Schädigungen im häuslichen Bereich der Eheleute geht.[4] Hingegen kann die Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB nicht herangezogen werden, wenn es sich um Schädigungen handelt, die ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen Vorschriften des Straßenverkehrs an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum zufügt.[5] Denn das Straßenverkehrsrecht erlaubt keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt. Außerdem spielt hier der Gedanke eine Rolle, dass – jedenfalls soweit es um Unfälle mit Kraftfahrzeugen geht – der schädigende Ehegatte pflichtversichert ist und sich eine Haftungsprivilegierung ohne innere Rechtfertigung zugunsten des Versicherers auswirken würde.[6] Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung auch auf einen Unfall beim Wasserski angewendet.[7] Diese Entscheidung erscheint allerdings nicht zwingend. Die Vorinstanz hatte die Anwendbarkeit der §§ 1359, 277 BGB mit durchaus nachvollziehbarer Begründung bejaht.[8]

 

Rz. 10

Soweit die Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB eingreift, gilt sie auch für eine Haftung des Ehegatten nach § 831 BGB, also dort, wo er für ein schädigendes Verhalten eines Verrichtungsgehilfen einzustehen hat (vgl. dazu oben Rdn 5). Hieraus kann eine Milderung des Entlastungsbeweises resultieren, der schon als geführt anzusehen ist, wenn der Ehepartner bei der Auswahl und Beaufsichtigung seines Verrichtungsgehilfen die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten angewendet hat.

 

Rz. 11

Hat ein außenstehender Dritter das schädigende Ereignis mitverschuldet und ist dieser dem geschädigten Ehegatten gegenüber haftungsrechtlich eintrittspflichtig, so wird seine volle Einstandspflicht durch die auf § 1359 BGB beruhende Privilegierung des (mit-)schädigenden Ehegatten nicht berührt; dem außenstehenden Zweitschädiger steht, wenn eine Haftung des (mit-)schädigenden Ehegatten wegen § 1359 BGB ausscheidet, weder gegen diesen ein Gesamtschuldnerausgleich zu, noch kann er gegenüber dem geschädigten Ehegatten eine Minderung seiner Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses geltend machen.[9]

 

Rz. 12

Zwischen Ehegatten ist auch ein vertraglicher Haftungsausschluss grundsätzlich möglich (allerdings nur mit Wirkung unter den Eheleuten selbst). Man wird aber insoweit in der Regel eine ausdrückliche Abrede verlangen müssen. Von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.[10] Dies gilt insbesondere, wenn für den Schaden die Haftpflichtversicherung eintritt. Seit dem 1.8.2002 kann auch der Insasse eines Kfz dessen Halter und Fahrer aus der Gefährdungshaftung in Anspruch nehmen (vgl. § 8a StVG n.F.). Abweichendes gilt, wenn der Halter selbst sich als Beifahrer transportieren lässt oder wenn der Beifahrer beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig wird (§ 8 Nr. 2 StVG).[11]

 

Rz. 13

Aus der Verpflichtu...

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