A. Haftung bei Leistungsverzug

I. Fälligkeit des Anspruches auf Bestätigung der Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 1

Der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes wird nach vollständiger Unterrichtung des Versicherers fällig, wenn dieser die Rechtsschutzdeckung nicht innerhalb angemessener Frist bestätigt. Angemessen dürfte eine Frist von 10 Tagen sein. Die früher angenommene Frist von 2 bis 3 Wochen dürfte im Zeitalter der modernen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten zu lang bemessen sein.[1] Hierzu ist auch auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zu verweisen (siehe § 29 Rn 4).

[1] Vgl. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 159, 167.

II. Verzug bei Deckungsbestätigung

 

Rz. 2

Gerät die Rechtsschutzversicherung mit der ihr obliegenden Leistung, also Deckungsprüfung und Deckungszusage oder die Zahlung von Kosten und Auslagen, in Verzug und ergibt sich hieraus für den Versicherungsnehmer ein Schaden, so kommt eine Schadenersatzforderung gegen die Rechtsschutzversicherung in Betracht, wenn diese die Verzögerung oder Unterlassung ihrer Leistung verschuldet hat.[2]

 

Rz. 3

Ist die Rechtsschutzversicherung mit der Erteilung der Deckungszusage in Verzug und entsteht hierdurch dem Versicherungsnehmer ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei späterer Insolvenz des Gegners die Forderung bei rechtzeitiger Deckungsbestätigung hätte realisiert werden können.

 

Rz. 4

Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist verliert. Hierbei ist jedoch der mögliche Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu beachten.[3]

[2] OLG Karlsruhe zfs 1992, 313; vgl. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094 unter Hinweis auf OLG Hamm 1981, 830; BGH NJW 1983, 1729 unter Ziff. 2 a.
[3] BGH NVersZ 2000, 244 = r+s 2000, 244.

B. Verzögerung oder Ablehnung der Deckungszusage

 

Rz. 5

Bei Ablehnung oder Verzögerung der Deckungszusage ist zu unterscheiden, ob dies auf einem unterschiedlichen Rechtsstandpunkt oder unterschiedlicher Beurteilung von Tatfragen beruht.

 

Rz. 6

Verzögert oder verweigert die Rechtsschutzversicherung aus Rechtsgründen ihre Leistung, so ist sie nur dann entschuldigt, wenn die Rechtsmeinung mit genügender Sorgfalt erarbeitet wurde und in der Streitfrage noch keine h.M. gebildet ist. Eine fehlerhafte Rechtsmeinung ist dann schuldhaft und zu vertreten, wenn der Rechtsschutzversicherer damit rechnen muss, dass er in einem Rechtsstreit mit der Meinung nicht durchdringen wird. Dies ist z.B. dann indiziert, wenn ein Gericht in der gleichen Streitsache Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Rz. 7

Verzögert die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage wegen zweifelhafter Tatfragen, so kann sie sich schadenersatzpflichtig machen.

 

Beispiele

Die Rechtsschutzzusage wird verzögert, da der Status einer mitversicherten Person ungeklärt ist, etwa weil nicht feststeht, ob das minderjährige mitversicherte Kind bereits eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht.

Eine solche Problematik kann sich auch ergeben, wenn die Rechtsschutzversicherung die Rechtsschutzdeckungszusage verzögert, weil aus ihrer Sicht das Ereignisdatum nicht im Sinne einer Eintrittspflicht geklärt ist.

 

Rz. 8

Erteilt die Rechtsschutzversicherung im Deckungsprozess die begehrte Deckungszusage und erledigt sich dadurch der Rechtsstreit, so sind ihr nach § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen, wenn sie mehr als 6 Wochen lang trotz schriftlicher Deckungsaufforderung des Versicherungsnehmers untätig bleibt und dadurch Anlass zur Klage gibt.[4]

 

Rz. 9

Bei zögerlicher Bearbeitung seitens der Rechtsschutzversicherung kommt auch in Betracht, dass insoweit Pflichten den Versicherungsnehmer treffen. Dem Versicherungsnehmer obliegt ggf. als Kläger auch, alles Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen alsbaldiger Zustellung einer fristgebundenen Klage zu gewährleisten.[5] Insoweit kommt ggf. ein Mitverschulden aufseiten des Versicherungsnehmers in Betracht. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer, der sich darauf gründet, dass ein Rechtsstreit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Versäumung der Klagefrist nicht geführt werden konnte, weil keine rechtzeitig Deckungszusage abgegeben wurde, kann nicht zum Erfolg führen, wenn der Versicherungsnehmer erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt hat und nicht auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen hat und ebenso nicht mitgeteilt hat, dass er ohne Deckungszusage keine Klage erheben werde (vgl. dazu § 29 Rn 44).[6]

[4] LG Köln zfs 2001, 133.
[6] BGH, Urt. v. 15.3.2006 – IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 (Fortführung der Rechtsprechung des BGH vom 26.1.2000 – IV ZR 281/98, r+s 2000, 244).

C. Speziell: Haftung aus positiver Vertragsverletzung

 

Rz. 10

In Betracht kommt auch die Haftung der Rechtsschutzversicherung aus positiver Vertragsverletzung für den Schaden, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge e...

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