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Entscheidungen der Planfeststellungsbehörden können in höherstufige Raum- und Fachplanungen eingebunden sein, die den planerischen Freiraum einschränken. Bindungen können eintreten durch z.B. Landesentwicklungs- oder Regionalpläne in Verbindung mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Bindungen können sich auch aus Flächennutzungsplänen unter der Voraussetzung des § 7 BauGB oder aus einer Linienbestimmung nach § 16 FStrG ergeben.[70]

Ist der Planfeststellung ein Raumordnungsverfahren vorangegangen, ist die raumordnerische Beurteilung – die kein Verwaltungsakt, sondern eine behördeninterne gutachterliche Stellungnahme ist[71] – im Rahmen der Abwägung bei der Planfeststellung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Unterbleibt ein nach Raumordnungsrecht durchzuführendes Raumordnungsverfahren, wird dadurch die Planfeststellung nicht unzulässig, sondern darf gleichwohl erfolgen. Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde auch dann zu prüfen, ob das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Das Fehlen eines an sich gebotenen Raumordnungsverfahrens macht die Planfeststellung nicht rechtswidrig.[72]

[70] Vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, S. 176 f.
[71] Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, § 15 Rn 88.
[72] BVerwGE 75, 214, 223; BVerwG NVwZ 1996, 296, 297.

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