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Abwägungsfehlerhaft kann es sein, wenn bei linienförmigen Vorhaben (Straßen, Eisenbahnstrecken) eine Landschaft neu zerschnitten und nicht mit bereits vorhandenen Verkehrswegen oder Leitungen (z.B. Stromleitungen) gebündelt wird. Bei der Planung drängt sich grundsätzlich eine Parallelführung verschiedener Verkehrswege und/oder Versorgungsleitungen als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet.[100] Der Bündelungsgesichtspunkt ist jedoch nicht stets maßgeblich. Denn es kann sich eine getrennte Trassenführung anbieten, wenn sie sich unter noch geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen lässt.[101]

[100] BVerwG NVwZ 1996, 396.
[101] BVerwG v. 17.2.1997 – 4 VR 17.96, NuR 1998, 305, 309.

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