Tenor
Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 16. Dezember 1998 (Neubau der Bundesstraße 166 n – Ortsumgehung Gramzow/Zichow) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 1998. Der Beschluß betrifft den Neubau der Bundesstraße 166 n zum Zwecke einer Ortsumgehung Gramzow/Zichow und Anbindung an die Bundesautobahnen BAB A 11 und BAB A 20.
Der Kläger ist Landwirt. Die neue Bundesstraße durchschneidet die von ihm genutzten Flächen. Von der Gesamtfläche von 61 074 qm nimmt die Planung 11 265 qm dauernd, 555 qm beschränkt und weitere 7 485 qm – nach dem klägerischen Vortrag 7 563 qm – vorübergehend in Anspruch. Im Aufstellungsverfahren, dem ein Raumordnungsverfahren mit einer landesplanerischen Beurteilung vorangegangen war, machte der Kläger gegen das Vorhaben mit Schreiben vom 12. Juli 1998 fristgerecht Einwendungen geltend (vgl. auch PFB S. 61 ff.). Er trug unter anderem vor, die gewählte Trassenvariante sei fehlerhaft bestimmt worden. Er wandte sich auch gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums. Die Einwendungen hatten im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Kläger hat am 25. Januar 1999 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit der Klage macht er die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er erachtet den angegriffenen Beschluß aus einer Reihe von Gründen für abwägungsfehlerhaft. Der Trassenverlauf sei fehlerhaft entschieden worden. Statt der planfestgestellten Trasse hätte sich die Planfeststellungsbehörde für die sog. Bürgervariante entscheiden müssen. Hierbei handelt es sich um eine von Bürgern der Gemeinde Gramzow entwickelte Trassenführung, welche die Gemeinde – abweichend von den „amtlichen” Trassenvarianten – weiter östlich umfahren soll.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 16. Dezember 1998 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem klägerischen Vorbringen unter Bezugnahme auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und seines Vorbringens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich eine Beteiligung am Verfahren vorbehalten.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 8. März 1999 – BVerwG 4 VR 3.99 – einen Antrag des Klägers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Ihm liegen die Verfahrensakten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
2. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß beschwert. Er kann als betroffener Grundeigentümer geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den von ihm erhobenen Einwendungen ist im Anhörungsverfahren nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden (vgl. PFB S. 73 ff.). Dies verletzt indes keine Rechte des Klägers.
2.1 Der Kläger trägt keine Verfahrensfehler im Verfahren der Planaufstellung vor. Das Gericht prüft derartige Fehler nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 3 VerkPBG).
2.2 Auch durchgreifende inhaltliche Fehler bestehen nicht. Das Gericht prüft insoweit lediglich das Klagevorbringen. Das Gericht berücksichtigt im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. März 1999. Die Prüfung ergibt nicht, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß auf einem Abwägungsfehler oder auf einem anderen Rechtsfehler beruhen könnte, den der Kläger geltend machen kann.
2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde hat die Planrechtfertigung des Vorhabens bejaht. Dem ist zu folgen. Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes – FStrAbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1877). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesstraße B 166 n für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als „vordringlichen Bedarf” aus. Die Trasse ist Bestandteil der Oder-Lausitz-Trasse und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Projis-Nr. 1392002800 Ortsumgehung Gramzow und Projis 2DNr. 1392007900 Ausbau B 166/198 – A 11 bis Schwedt enthalten.
Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345 ff.≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – DVBl 1996, 914 = UPR 1996, 337; Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 = UPR 1998, 25). Der Kläger greift dies auch nicht an.
2.2.2 Das Klagevorbringen ergibt weder einen rechtserheblichen Fehler im Abwägungsvorgang noch einen solchen hinsichtlich des Abwägungsergebnisses. Der Kläger macht als einzigen Abwägungsmangel eine fehlerhafte Auswahl der in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten geltend. Hierauf hatte er auch bereits seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren gestützt. Bei fehlerfreier Abwägung hätte – nach seiner Meinung – die Planfeststellungsbehörde die sog. Bürgervariante feststellen müssen; dies hätte eine Enteignung des Klägers vermieden. Das legt der Kläger näher dar. Im einzelnen:
2.2.2.1 Der Kläger trägt vor, die Planfeststellungsbehörde sei hinsichtlich der Bürgervariante von falschen Annahmen ausgegangen, da der Vorhabenträger diese Variante zum Teil falsch dargestellt habe. Das damit behauptete Abwägungsdefizit besteht nicht.
Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob eine Trassenführung auf der Grundlage der Bürgervariante in Betracht komme. Sie hat eine entsprechende Linienführung aus naturschutzfachlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. PFB S. 74). Die darin liegende Abwägungsentscheidung ist als solche nicht zu beanstanden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 1, 2 BNatSchG und der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigenden Umweltbelange gegen einen Trassenverlauf entschieden hat, der – im Verhältnis zu anderen – ökologische Nachteile hat. Das gilt im Streitfall um so mehr, als die Planfeststellungsbehörde die zunächst vorgesehene Variante I.1 durch eine gewisse Verlagerung „optimierte”. Damit folgte die Planfeststellungsbehörde zugleich dem naturschutzrechtlichen Gebot, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder – wenn dies nicht möglich war – zumindest zu mindern (vgl. § 8 Abs. 2 BNatSchG). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde dem Integritätsinteresse großes Gewicht beimaß.
Das Vorbringen des Klägers vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit kritisiert wird, die eingeholte Stellungnahme vom 12. März 1997 sei nicht hinreichend gewesen, überspannt der Kläger die Anforderungen, die für eine Grobanalyse zu fordern sind. Daß die eingeholte Stellungnahme substantiell unrichtig wäre, behauptet der Kläger nicht. Der Kläger irrt, wenn er in diesem Zusammenhang verlangt, die Planfeststellungsbehörde habe sich gleichsam Punkt für Punkt mit der eingeholten Stellungnahme auseinandersetzen müssen. Das ist nicht Zweck einer fachgutachterlichen Stellungnahme. Es genügte, wenn die Planfeststellungsbehörde eine Plausibilitätskontrolle vornahm, da die Stellungnahme mit den Grundannahmen der Umweltverträglichkeitsstudie und des landschaftspflegerischen Begleitplanes verträglich war. Daß auch die planfestgestellte Trasse Eingriffe in Natur und Landschaft auslöst, nimmt die Planfeststellungsbehörde selbst an (vgl. PFB S. 6 ff.). Darin spiegelt sich nur wider, daß jede Straßenbaumaßnahme im Außenbereich zu ökologischen Schäden führt. Das Vorbringen des Klägers hätte – insoweit – nur dann Erfolg, wenn im Sinne einer Disproportionalität die Nachteile der planfestgestellten Trasse die Vorteile überwiegen könnten. Das ergibt das klägerische Vorbringen indes nicht.
Demgemäß ist der gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unzulässig. Es handelt sich zudem um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 – BVerwG 7 CB 81.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 = NJW 1988, 1746; Urteil vom 26. April 1988 – BVerwG 9 C 271.86 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155). Hat die Behörde in ihrem Entscheidungsverfahren eine sachverständige Stellungnahme eingeholt, dann kommt eine Beweiserhebung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur in entsprechender Anwendung der § 98 VwGO, § 411 ZPO in Betracht, auch wenn insoweit nicht die strengen Anforderungen wie bei einem gerichtlichen Obergutachten zu stellen sind und die behördliche Interessenlage zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪127≫; Urteil vom 23. Mai 1986 – BVerwG 8 C 10.84 – BVerwGE 74, 222 ≪224≫; Urteil vom 9. März 1984 – BVerwG 8 C 97.83 – BVerwGE 69, 70 ≪73≫; Beschluß vom 18. Januar 1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Der Klagevortrag gibt dem Gericht – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 18. März 1999 – keinen Anhalt für eine insoweit gezielte und entscheidungserhebliche Sachverhaltsermittlung. Es genügt dazu nicht, im wesentlichen nur die Ermittlungsweise der Planfeststellungsbehörde zu kritisieren.
Der Kläger beschreibt die vorgeschlagene sog. Bürgervariante dahin, daß diese teilweise der bestehenden Kreisstraße K 3912 und dem Feldweg „Heerweg” folge. Der Feldweg bestehe (Beweis: Augenschein). Der Beklagte tritt dem entgegen. Der Vorhabenträger habe die Trasse mit parallelen Verlauf zur Kreisstraße 3912 wegen schlechter Trassierungselemente verworfen. Der Feldweg „Heerweg” – ein ehemaliger Wirtschaftsweg – sei nicht mehr vorhanden. Der beantragten Beweisaufnahme bedarf es nicht. Maßgebend ist nicht die im jetzigen Rechtsstreit entstandene unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung der Beteiligten, sondern die Entscheidungslage der Planfeststellungsbehörde. Ein Abwägungsmangel würde allenfalls dann bestehen, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der Trassenvarianten übersehen hätte, daß bei einer Bündelung mit den vorhandenen Verkehrswegen, die bereits einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen die „Überplanung” mit der beabsichtigten Bundesstraße keine zusätzliche Eingriffslage auslöst. Nur bei einer derartigen Sachlage könnte das planerische Abwägungsgleichgewicht in Zweifel gezogen werden. Eine derartige Sachlage ergibt sich auch nach dem Vorbringen des Klägers – dieses als zutreffend unterstellt – indes nicht.
Der Kläger führt ferner aus, entgegen der Annahme der Planfeststellungsbehörde würden durch die Bürgervariante keine vier Sölle beeinträchtigt. Dies bedarf keiner näheren Aufklärung. Auch wenn die Annahme der Planfeststellungsbehörde unzutreffend sein sollte, ist dies gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG unbeachtlich.
2.2.2.2 Der Kläger trägt vor, der Planfeststellungsbeschluß führe zu Unrecht aus, das Raumordnungsverfahren sowie die Umweltverträglichkeitsstudie hätten die sog. Bürgervariante von vornherein ausgeschlossen. An dieses Verständnis der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses knüpft der Kläger die Folgerung, die Planfeststellungsbehörde sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Bürgervariante sei im Zeitpunkt des Raumordnungsverfahrens noch nicht vorgeschlagen gewesen.
Das klägerische Vorbringen ergibt keinen Rechtsfehler. Der Kläger liest in die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Annahmen hinein, die dort nicht gemacht werden. Die Bürgervariante ist im Raumordnungsverfahren nicht behandelt worden. Der Vorhabenträger hat – so führt der Planfeststellungsbeschluß aus (PFB S. 74) – die im Raumordnungsverfahren ermittelte Vorzugsvariante „weiter optimiert, um den vom Amt Gramzow und einer Bürgerinitiative geltend gemachten Einwendungen … Rechnung zu tragen”. Aus dieser Textpassage läßt sich nicht die Annahme der Planfeststellungsbehörde entnehmen, daß bereits im Raumordnungsverfahren die vorgetragene Bürgervariante durch Wahl der planfestgestellten Trasse ausgeschlossen worden sei. Vielmehr setzt die Textpassage den zeitlichen Verlauf der Trassendiskussion voraus, den auch der Kläger vorträgt.
Ein Verweis auf ein durchgeführtes Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahren kann für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Abwägung genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – DVBl 1998, 900 ≪903≫ = NVwZ 1998, 961 ≪964≫; Beschluß vom 15. September 1995 – BVerwG 11 VR 16.95 – NVwZ 1996, 396). Das mag dann anders sein und eine eigene Beurteilung der Planfeststellungsbehörde verlangen, wenn nach Ablauf der genannten Verfahrensschritte substantiell neue Gesichtspunkte vorgetragen werden. Ob dies mit dem Vorbringen der Bürgervariante der Fall war, kann dahinstehen. Die Planfeststellungsbehörde ist diesem Vorbringen jedenfalls nachgegangen (vgl. PFB S. 60 ff.). Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, von ihr erwogene Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu prüfen wie die planfestgestellte Trasse. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt die Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie (erst) dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich ihr die ausgeschiedene Lösung aufgrund neuerer Erkenntnisse als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1997 – BVerwG 4 VR 21.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 134 = NVwZ-RR 1998, 297). Die zunächst erwogene Anbindung der Plantrasse an die Bundesstraße 166 alt war allerdings im Rechtssinne kein Zwangspunkt und verlangte bei Aufgabe nicht bereits aus diesem Grunde eine Neuplanung.
2.2.2.3 Der Kläger macht ferner geltend, eine genauere Überprüfung der sog. Bürgervariante habe sich der Planfeststellungsbehörde angesichts der Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz Schwedt/Oder vom 14. Juli 1998 und der regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 14. Juli 1998 aufdrängen müssen.
Auch dieses Vorbringen ergibt keinen rechtserheblichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde hat die Stellungnahmen der genannten Träger öffentlicher Belange berücksichtigt (vgl. PFB S. 18, 31 ff.). Sie ist ihnen allerdings insoweit nicht gefolgt, als sie sich nicht für eine andere Trassierung entschieden hat. Das ist angesichts der gesetzlich gewollten Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG – für sich genommen – kein Rechtsmangel. Auch inhaltlich ergeben die angeführten Stellungnahmen nichts, was die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen Trassierung hätte veranlassen müssen. Zwar trifft das klägerische Vorbringen zu, daß ursprünglich eine Entscheidung zugunsten der Trasse I.1 und zum Nachteil der Trasse I.2 offenbar auf die Anbindung an die Bundesstraße 166 alt gestützt worden ist. Fiel diese Anbindung im Verlauf weiterer Überlegungen fort, so ergab sich daraus indes noch nicht, daß alsdann die Variante I.2 oder gar die Bürgervariante gleichsam automatisch zu bevorzugen gewesen wäre. Für den Vergleich der Trassen I.1 und I.2 war der gewählte Schnittpunkt in bezug auf die Zehnebecker Straße derselbe und betraf den Kläger in dessen Eigentum in gleicher Weise. Daraus folgt noch nicht, daß sich nunmehr die Bürgervariante planerisch aufdrängen mußte. Denn auch bei der Anbindung an die Bundesstraße 166 alt hätte unter dem Gesichtspunkt der äußeren Streckenführung der Schnittpunkt mit der Zehnebecker Straße weiter nach Osten verschoben werden können. Von dieser Möglichkeit ist die Gemeinde Gramzow im Jahre 1995 selbst ausgegangen, als sie sich unter dieser Voraussetzung in der Gemeindevertretung für die Variante I.1 entschieden hat. Allerdings hatte man in dem Schreiben vom 7. Juni 1995, das die Gemeinde in ihrer Einwendung vom 10. Juli 1998 vorlegte, nur gefordert, daß der Kreuzungspunkt der VI.1 etwa 300 m östlich verschoben werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt – also im Sommer 1998 – ergaben die ausgelegten Planungsunterlagen, daß eine Anbindung an die Bundesstraße 166 alt entfallen war. Es war nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde näher zu ermitteln, ob und in welcher Weise die nach außen abgegebene Stellungnahme der Gemeinde einer Beschlußfassung des Gemeinderates entsprach.
2.2.2.4 Der Kläger macht außerdem im Hinblick auf die ihn treffende enteignungsrechtliche Vorwirkung geltend, es genüge nicht, wenn die Planfeststellungsbehörde nur anhand der Flächengrößen feststelle, daß dem Kläger eine Inanspruchnahme zuzumuten sei.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist. Das klägerische Einwendungsschreiben vom 12. Juli 1998 behandelt die Frage einer betrieblichen Gefährdung durch Eigentumsentzug nicht. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie für die Verwirklichung eines von ihr für erforderlich erachteten planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will.
Der Kläger hat auch mit seiner Klage nicht konkret vorgetragen, in welcher Hinsicht eine Existenzgefährdung eintreten könnte. Der Planfeststellungsbeschluß hält dazu fest (PFB S. 77), daß die in Anspruch zu nehmenden Flächen hauptsächlich vom Kläger verpachtetes Ackerland seien. Es kommt bei der Anfechtung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses rechtlich nicht darauf an, daß eine Trassenwahl in Betracht gekommen wäre, die das Grundeigentum des Klägers unberührt gelassen hätte. Die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung hängt nicht davon ab, ob die Behörde anders hätte planen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die rechtlichen Bindungen beachtet sind, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Da die planfestgestellte Trasse – wie erörtert – auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens abwägungsfehlerfrei ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, dennoch die drohende Enteignung für rechtswidrig anzusehen.
2.2.2.5 Der Kläger kritisiert schließlich, die Planfeststellungsbehörde habe ohne nachprüfbare Grundlagen die Länge der Bürgervariante und die Kosten dieser Trasse erörtert (vgl. PFB S. 69).
In der Tat enthalten die beigezogenen Verfahrensakten hierzu – soweit ersichtlich – keine näheren Angaben. Das dürfte möglicherweise darauf beruhen, daß eine genaue Bestimmung, was als „Bürgervariante” gelten sollte, nicht vorlag. Man war sich – mit offenbar unterschiedlichen Reichweiten – in der Gemeinde Gramzow nur dahin gehend einig, daß der Kreuzungspunkt der Trasse mit der Zehnebecker Straße weiter östlich, nicht jedoch westlich zu legen sei. Das erwähnte Schreiben vom 7. Juni 1995 nahm etwa 300 m an, andere scheinen von einer Verlegung um 700 m ausgegangen zu sein. Der Beschluß des Gemeinderats vom 1. Juni 1995 umschreibt nur die Entfernung. Dies alles bedarf keiner gerichtlichen Aufklärung. Auch die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Selbst wenn ein zugunsten des Klägers unterstellter Ermittlungsmangel gegeben wäre, würde sich dies gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG nicht in dem Sinne auf die Planung auswirken, daß eine andere Trassierung planfestgestellt worden wäre. Für die Planfeststellungsbehörde war die als nachteilig angesehene naturschutzmäßig höhere Belastung der Bürgervariante maßgebend.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auf die Streitwertfestsetzung und die dazu gegebene Begründung im Beschluß vom 8. März 1999 wird verwiesen. Der Kläger hat gegen die dort vorgenommene Berechnung keine Bedenken erhoben.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn
Fundstellen