Rz. 11
Beantragt der Inhaber einer FE, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer FE für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden (vgl. § 31 Abs. 1 FeV):
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§ 11 Abs. 9 FeV über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 FeV über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 FeV eine Untersuchung erforderlich ist, |
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§ 12 Abs. 2 FeV über den Sehtest, |
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§ 15 FeV über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, |
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§ 19 FeV über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, |
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die Vorschriften über die Ausbildung. |
Rz. 12
Ist die ausländische FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt, ist die FE auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken (§ 31 Abs. 1 S. 2 FeV).
Rz. 13
Beantragt der Inhaber einer FE, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer FE für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist § 31 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden.
Rz. 14
Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen FE durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen FE eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische FE noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).
Rz. 15
Auf einem aufgrund des § 31 Abs. 1 FeV ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der FE eine FE zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war (§ 31 Abs. 4 S. 1 FeV).
Rz. 16
Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen (§ 31 Abs. 4 S. 2 FeV).
Rz. 17
Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 S. 3–7 FeV).