Rz. 85

Für den Anwalt entsteht zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3009 VV.

 

Rz. 86

Eine Terminsgebühr für das Aushandeln der Vereinbarung kann nicht entstehen, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in der Vollstreckung nicht anwendbar ist. Eine Gebühr fällt hier nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe des Vermögensauskunft (Nr. 3310 VV) an.

 

Rz. 87

Hinzu kommt eine Einigungsgebühr, soweit der Anwalt an der Zahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich seit dem 1.10.2021[51] nach Nr. 1000 Nr. 2 VV und beträgt immer 0,7. Die Nrn. 1000, 1003, 1004 VV mit ihren unterschiedlichen Gebührensätzen sind insoweit unanwendbar.

 

Beispiel 48: Zahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein rechtskräftiges Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der der Anwalt zustimmt und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

Der Anwalt erhält neben der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV für die Zahlungsvereinbarung, da der Kläger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.

Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus dem vollen Wert, die Einigungsgebühr dagegen nur aus dem Wert in Höhe von 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG), also aus dem Wert von 930,00 EUR.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert 1.860,00 EUR)    
2. 0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV   61,60 EUR
  (Wert: 930,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,40 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,97 EUR
Gesamt   156,37 EUR
 

Rz. 88

Ist zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist (dazu gehört auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV), bleibt es bei der 0,7-Gebühr.

 

Beispiel 49: Zahlungsvereinbarung (rechtskräftiger Titel – Vollstreckung anhängig)

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil über einen Betrag in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt. Während des bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Forderung in monatlichen Raten zu 150,00 EUR tilgen darf und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Auch jetzt entsteht die Einigungsgebühr zu 0,7. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 48.

 

Rz. 89

Eine Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner eine Ratenzahlung bewilligt, selbst wenn der Anwalt des Gläubigers sich damit einverstanden erklärt.[52] Die Rspr. begründet dies damit, dass es an einem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner fehle und der Anwalt an dem Zahlungsplan nicht mitwirke. Darauf kommt es aber letztlich gar nicht an, da es an dem "vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen" fehlt, da der Gläubiger bei einem Ratenzahlungsplan des Gerichtsvollziehers gerade nicht auf die bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme verzichtet, sondern diese weiter durchführen will, indem er vom Gerichtsvollzieher die Raten einziehen lässt.

 

Beispiel 50: Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt und beauftragt den Gerichtsvollzieher. Dieser bewilligt den Schuldner gem. § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 400,00 EUR.

Es entsteht nur die Verfahrensgebühr. Eine Einigungsgebühr fällt nicht an.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 90

Wird aus verschiedenen Titeln gesondert vollstreckt, und werden gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen, entstehen die Gebühren gesondert.

 

Beispiel 51: Mehrere Zahlungsvereinbarungen aus verschiedenen Titeln

Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein rechtskräftiges Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der der Anwalt zustimmt, und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Hiernach ergeht der Kostenfestsetzungsbeschluss über 900,00 EUR. Auch insoweit wird eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.

Der Anwalt erhält die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV sowie die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV jeweils gesondert.

 
I. Vollstreckung Urteil    
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV   61,60 EUR
  (Wert: 930,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,40 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,97 EUR
Gesamt   156...

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