Rz. 154
Auch für Schuldnerschutzanträge gelten die Nrn. 3309 ff. VV.
Rz. 155
Grundsätzlich zählen Vollstreckungsschutzanträge mit zur Angelegenheit. Das folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit gilt. Das schließt grundsätzlich auch Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners mit ein.
Rz. 156
Nur, soweit im Gesetz angeordnet ist, dass ein Vollstreckungsschutzantrag eine neue Angelegenheit auslöst, erhalten die Anwälte eine gesonderte Vergütung. Eine solche Regelung findet sich in § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG
▪ | für Verfahren über Anträge nach
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▪ | für jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen | ||||||||
▪ | für Verfahren über Anträge nach
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Rz. 157
Kein Vollstreckungsschutzverfahren ist das Verfahren auf Bewilligung und Verlängerung einer Räumungsfrist nach §§ 721a, 794a ZPO (siehe dazu § 25).
Rz. 158
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG. Der Wert ist nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (siehe dazu Rdn 44 ff.).
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