1. Verfahren auf Eintragung aufgrund eines Urteils oder eines Vergleichs auf Abgabe der Auflassungserklärung
Rz. 203
Ist der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden (§ 894 ZPO), aufgrund der die Eintragung eines Rechtes zugunsten des Gläubigers erfolgen soll, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Bei Urteilen auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf es keiner Vollstreckung, weil die Rechtskraft des Urteils bereits die Abgabe der Willenserklärung fingiert (§ 894 ZPO).
Rz. 204
Soweit ein entsprechendes Urteil lediglich vorläufig vollstreckbar ist, gilt gem. § 895 Abs. 1 ZPO eine Vormerkung oder Widerspruch als bewilligt, sodass es auch hier keiner Vollstreckung bedarf.
Rz. 205
Eintragungsanträge aufgrund der durch Urteil fingierten Willenserklärung stellen daher eine gewöhnliche außergerichtliche Vertretung dar, die nach Teil 2 Abschnitt 3 VV, Nrn. 2300 ff. VV, vergütet wird.
Beispiel 129: Eigentumsumschreibung aufgrund Urteil
Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein Urteil erwirkt, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, das Eigentum an einem Grundstück (Wert: 100.000,00 EUR) auf den Kläger zu übertragen und die entsprechende Auflassungserklärung abzugeben. Nach Rechtskraft lässt der Anwalt des Klägers das Grundbuch umschreiben.
Im Erkenntnisverfahren erhält der Anwalt die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Für die Umschreibung erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wiederum aus dem Wert von 100.000,00 EUR.
I. |
Erkenntnisverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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2.151,50 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.986,00 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
4.157,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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789,93 EUR |
Gesamt |
|
4.947,43 EUR |
II. |
Umschreibung |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
2.151,50 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.171,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
412,59 EUR |
Gesamt |
|
2.584,09 EUR |
Rz. 206
Gleiches gilt auch dann, wenn die entsprechende Erklärung nicht als Urteil ausgesprochen wurde, sondern wenn der Schuldner diese in einem Vergleich abgegeben hat.
2. Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO)
Rz. 207
Bei einem Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO) handelt es sich streng genommen auch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, da diese Maßnahme lediglich der Sicherung dient. Um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt es sich erst, wenn aus der Hypothek auch vorgegangen wird. Ungeachtet dessen ordnet Anm. zu Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 2 VV an, dass die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV, Nrn. 3309 ff. VV entsprechend anzuwenden sind, also im Falle des § 867 ZPO bei Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Gläubigers in das Grundbuch und gem. § 870a ZPO bei Eintragung einer Schiffshypothek zugunsten des Gläubigers in das Schiffsbauregister.
Beispiel 130: Eintragung einer Zwangshypothek
Der Anwalt hat für seinen Mandanten ein Urteil auf Zahlung von 20.000,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Er lässt anschließend auf dem Grundstück des Beklagten eine Zwangshypothek über 20.000,00 EUR zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 4.000,00 EUR und Kosten der Eintragung eintragen.
Im Erkenntnisverfahren erhält der Anwalt die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV.
Für die Eintragung der Zwangshypothek erhält er die Gebühr der Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen und Kosten, es sei denn, das Grundstück hat einen geringeren Wert, wobei die vorrangigen Belastungen abzuziehen sind. Die Kosten der Eintragung selbst – auch wenn sich die Zwangshypothek darauf erstreckt – bleiben dagegen außer Ansatz, da nur die Kosten vorheriger Vollstreckungen den Wert erhöhen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Wert beläuft sich somit auf 24.000,00 EUR.
I. |
Erkenntnisverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.068,60 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
986,40 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.075,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
394,25 EUR |
Gesamt |
|
2.469,25 EUR |
II. |
Eintragung der Zwangshypothek |
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
262,20 EUR |
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(Wert: 24.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
282,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
53,62 EUR |
Gesamt |
|
335,82 EUR |
Rz. 208
Kommt es anschließend zur Versteigerung des Grundstücks, so löst dies eine weitere Angelegenheit aus, für die der Anwalt die Gebühren nach Nr. 3311 VV erhält.
Beispiel 131: Eintragung einer Zwangshypothek und anschließender Versteigerungsantrag
Wie Beispiel 130. Aufgrund der Zwangshypothek wird die Versteigerung des Grundstücks beantragt. Die Zinsen belaufen sich zwischenzeitlich auf 6.000,00 EUR.
Neben den bereits verdienten Gebühren...