Rz. 243

Beratungshilfe in Zwangsvollstreckungssachen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Beratungshilfe auf anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beschränkt ist.[110]

 

Rz. 244

Möglich ist Beratungshilfe lediglich für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung.

[110] AG Koblenz AGS 2008, 20.

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