Rz. 243
Beratungshilfe in Zwangsvollstreckungssachen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Beratungshilfe auf anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beschränkt ist.[110]
Rz. 244
Möglich ist Beratungshilfe lediglich für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung.
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