Rz. 31
Bei den Fragen, ob ein bestimmter Friedhof genutzt werden darf oder sogar genutzt werden muss, sind die örtlichen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Friedhofsgesetze als auch Friedhofssatzungen oft veraltet und nicht mehr zeit- und auch nicht verfassungsgemäß sind.
Weitgehend gibt es nur kommunale und kirchliche Friedhöfe, was zu einem faktischen oder sogar rechtlich fixierten Benutzungszwang führen kann. Ob ein Verbot, eine Grabstelle in einer anderen Gemeinde zu wählen, aber verfassungsmäßig wäre, erscheint fraglich. Existiert vor Ort nur ein Friedhof – ein so genannter "Monopolfriedhof" –, besteht ein Anspruch auf eine Bestattung dort.
Rz. 32
Mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Friedhof und einer Person wird ein Nutzungsrecht vergeben. Der Nutzungsberechtigte ist der Ansprechpartner für den Friedhof, dessen Kostenschuldner und grundsätzlich auch Berechtigter an der Grabstelle. Er erhält die so genannte "Grabkarte", eine Art Berechtigungsausweis.
Viele Auseinandersetzungen zwischen dem Friedhof und dem Nutzungsberechtigten betreffen die Gestaltung der Grabstelle. Friedhofssatzungen sind oft noch sehr einschränkend. Dies führt zum Teil zu "Steinwüsten" und hat sicher auch zu einer Entfremdung der Menschen von Friedhöfen und zur Ablehnung des Friedhofszwangs geführt. Aufgrund des Rückgangs der Bestattungen insgesamt und der Zunahme so genannter anonymer Beisetzungen haben viele Friedhöfe finanzielle Probleme und einige müssen sogar geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine – zum Teil sehr (zu) langsame – Liberalisierung bei den Möglichkeiten der Grabgestaltung zu beobachten.
Rz. 33
Friedhofssatzungen sind immer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu hinterfragen. Regelungen können begründet sein, etwa wenn sie die Standfestigkeit von Grabmalen betreffen. Es ist auch nachzuvollziehen, dass eine Beeinträchtigung der anderen Grabstellen zu vermeiden ist. So kann es sinnvoll sein, die Anpflanzung bestimmter Gewächse zu verbieten, etwa weil ein Baum in einigen Jahren zwar das eine Grab schmücken, zahlreiche andere aber verschatten lassen wird.
Rz. 34
Äußerst zweifelhaft sind Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Gestaltungselementen, die nur optisch/emotional wirken. Ob ein Foto eines Verstorbenen oder die Abbildung seines Lieblings-Haustieres untersagt werden kann/sollte, nur weil es unüblich ist oder andere Friedhofsbesucher emotional berühren kann, erscheint mehr als fraglich.