Rz. 73
Der Bestattungsvertrag ist grundsätzlich ein Werkvertrag. Das ist insofern wichtig, als dass zwischen Eigen- und Fremdleistungen unterschieden werden sollte. Es sollte deutlich dargestellt werden, was Leistungen des Bestatters sind und wo er dagegen nur vermittelt. Friedhofs-, Krematoriums- und Sterbeurkundengebühren werden meist nur vermittelt. Oft werden die Rechnungen dafür vom Bestatter auch lediglich an den Kunden weitergereicht, der sie direkt begleichen soll. Alternativ sollte möglichst klar dargestellt werden, dass der Bestatter insofern nur eine Dienstleistung erbringt. Das hat zur Folge, dass er die Rechnungen vorlegen und insofern eine Rechnungslegung betreiben muss. Auch andere Leistungen erbringt der Bestatter regelmäßig nicht selbst, wie die musikalische Untermalung der Trauerfeier oder die Trauerrede. Sind diese Leistungen in seinem Werkauftrag enthalten, muss er auch die konkret für die Bezahlung des Organisten oder Redners entstandenen Kosten nicht nachweisen und keine Rechnungen vorlegen.
Rz. 74
Problematisch ist, dass Bestatter einerseits oft sehr viele Leistungen gar nicht selbst erbringen, sondern "einkaufen". Das beginnt beim Totenhemd und dem Sarg, geht über den Transport und die Kühlung bis hin zu der Trauerhalle und der Blumenausstattung. Das spricht für eine Vermittlung von Leistungen, über die abgerechnet werden müsste. Andererseits wird zum Schluss ein Pauschalpreis vereinbart, der das Gesamtpaket als Leistung des Bestatters erscheinen lässt. Preisänderungen z.B. bei Särgen geben die Bestatter gerne an die Kunden weiter.
Rz. 75
Diese Inkonsequenz macht nicht nur die Bestatterleistungen undurchsichtig. Es könnte darin auch eine Änderung des Vertragscharakters gesehen werden, weg vom Werkvertrag hin zum Dienstvertrag. Für den Bestatter hätte dies zur Folge, dass er für die Leistung z.B. des Organisten keinen Aufschlag für sich mehr berechnen dürfte. Entsprechendes würde für den Sarg gelten. Die Bestatter kämpfen mit dem Problem, dass ihre Dienstleistung nicht angemessen gewürdigt wird. Sie können (oder meinen es zumindest) nicht das berechnen, was dem tatsächlichen Zeitaufwand entspricht. Daher werden erheblich Aufschläge bei den angeblichen Sachleistungen vorgenommen. In absoluter Höhe betrifft dies in erster Linie den Sarg, bei dem auch bei günstigeren Modellen Weiterverkaufsaufschläge von mehreren hundert Euro üblich sind. In relativer Höhe betrifft es insbesondere Leichenhemden, die im Einkauf ein bis fünf Euro kosten können und für die 60 oder mehr Euro in die Abrechnung aufgenommen werden.
Rz. 76
Rechtlich ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Bestatter lediglich einen Teil seiner Kalkulation offenlegt, wenn er die Leistungen einerseits aufschlüsselt, andererseits der Gesamtpreis für die Werkleistung unabhängig vom tatsächlichen Kostenaufwand ist. Er braucht dann seine Kosten später nicht nachzuweisen und seine Abrechnung auch nicht entsprechend anzupassen. Problematisch ist es, dass der Bestatter einen anderen Eindruck erweckt. Das gilt insbesondere, wenn der Bestatter unter Berufung auf höhere Einkaufspreise seinen Werklohn anpassen möchte. Angemessene Preiserhöhungen können durch Regelungen in AGB begründet werden. Wenngleich Rechtsprechung nicht bekannt ist, sollten die Möglichkeiten des Bestatters allerdings z.B. beim Sarg begrenzt sein. Oft wird als Bruttoverkaufspreis der dreifache Nettoeinkaufspreis angesetzt, zum Teil noch mehr. Erhöht sich der Einkaufspreis und erhöht der Bestatter den Verkaufspreis in derselben Prozenthöhe, steigt auch sein Gewinn erheblich. Ob also solche Preiserhöhungen alleine aufgrund von AGB zulässig sind, erscheint fraglich.
Rz. 77
Grundsätzlich wird und sollte der Bestatter bei veränderten Preisen den Vertrag mit dem Kunden neu verhandeln. Insgesamt mindert ein undurchsichtiges Vorgehen das Vertrauen in die Branche weiter. Wenn – insbesondere bei Bestattungsvorsorgeverträgen – zum einen die Kosten anscheinend aufgeschlüsselt werden, aber andererseits nicht den Realitäten entsprechen und auch nicht verlässlich sind, ist dies ein zumindest fragliches Geschäftsgebaren.