Rz. 101
Um Angehörige nicht zu belasten oder deren Fehlen auszugleichen, werden zunehmend Bestattungsvorsorgeverträge geschlossen. Für Bestatter bietet sich die Chance, sich schon frühzeitig ein späteres Geschäft zu sichern.
Für den Betroffenen kann es zu Lebzeiten eine Möglichkeit sein, Vermögen vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen. Dies gelingt grundsätzlich, wenn eine feste Bindung des Geldes für die Bestattung erfolgt, also nicht nur z.B. ein Sparbuch existiert, dessen Guthaben für die Bestattung "gedacht" ist, sondern das Geld für die Bestattung etwa bei einer Bestattungstreuhand mit Zweckbindung eingezahlt wurde. Bei unverhältnismäßig hohen Beträgen besteht aber auch bei ausreichender Bindung die Gefahr einer Verpflichtung, den Vertrag (zum Teil) zu kündigen und das Geld für die Lebenshaltung einzusetzen.
Rz. 102
In der Praxis verfahren kleinere Bestattungsunternehmen mit solchen Verträgen regelmäßig sehr flexibel. Das bedeutet, dass Änderungen und auch Kündigungen oft unproblematisch möglich sind. Bei größeren Bestattungsunternehmen wird tendenziell verstärkt Wert auf die vertragliche Bindung gelegt.
Rz. 103
Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts für den Betroffenen selbst ist nicht möglich. Umstritten ist, ob das Kündigungsrecht für den Totenfürsorgeberechtigten und/oder die Erben ausgeschlossen werden kann und ob dies ggf. in allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen darf. Rechtsprechung fehlt weitgehend. Nach hier vertretener Ansicht ist eine formularmäßige Übertragung des Totenfürsorgerechts auf den Bestatter angesichts der Bedeutung dieses Rechts nicht möglich. Ein Ausschluss der Erben aus diesem Recht kann jedenfalls mit einer Individualabrede wirksam sein. Es wird, z.B. bei befürchteter eigennütziger Sparsamkeit der Erben, auch einem Interesse des Betroffenen gedient. Wenn nicht gleichzeitig das Totenfürsorgerecht mit übertragen wurde, hat der Totenfürsorgeberechtigte dann immer noch die Möglichkeit, die Bestattung anders ausführen zu lassen, wenn auch mit Kostennachteilen.
Rz. 104
In jedem Fall kann der Bestatter bei einer Kündigung einen Ersatz für den entgangenen Gewinn verlangen. Dies ergibt sich aus §§ 645, 649 BGB. Einige (kleinere) Bestatter machen ihn aus Kulanz nicht geltend. Im Übrigen wird der Ersatz auch – grundsätzlich zulässig – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert, z.B. auf 10 % der Bestatterleistung. Nach hier vertretener Ansicht dürfen dabei also Kosten des Friedhofs oder für das Krematorium, die durchlaufende Posten sind oder gleich direkt vom Kostenpflichtigen gezahlt werden, nicht berücksichtigt werden.
Rz. 105
Insgesamt bietet der Bestattungsvorsorgevertrag dem Betroffenen eine gute Möglichkeit der Absicherung und der Entlastung der Angehörigen. Die Änderungsmöglichkeiten dürfen von einem Bestatter aber nicht zu sehr eingeschränkt werden. Zudem ist auf eine eindeutige und sinnvolle Zuordnung des Totenfürsorgerechts zu achten.
Rz. 106
Eine Ergänzung kann eine Versicherung sein. Dabei wird regelmäßig ein monatlicher Betrag gezahlt, und nach einer Mindestzeit steht ein bestimmter Betrag für die spätere Bestattung zur Verfügung. Aus Sicht der Rendite sind solche Versicherungen wegen der relativ geringen Höhe des Betrages im Vergleich zu den Abschlussgebühren ungünstig. Bei geringen Einkommen kann dies aber eine Möglichkeit sein, trotzdem eine angemessene Beisetzung zu erhalten.