Rz. 51

Nach § 74 SGB XII können erforderliche Kosten des Verpflichteten (Bestattungspflichtigen, Erben) vom Sozialhilfeträger übernommen werde, wenn jener zur Kostentragung nicht in der Lage ist.[41]

[41] Kurze/Goertz, § 6 Rn 34–37.

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