Rz. 1
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Bei entsprechender Tätigkeit in einem Termin kann er auch eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG verdienen. Die Verfahrensgebühr fällt für jede gesondert beauftragte Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG an. Wird z.B. zunächst erfolglos die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher versucht und anschließend die Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht beantragt, erhält der RA zweimal die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Zu beachten ist auch, dass im Unterschied zu der Kostenberechnung im Erkenntnisverfahren gem. § 25 Abs. 1 RVG die Nebenforderungen, also insbesondere die Zinsen und die bisherigen Kosten, bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsvollstreckung berücksichtigt, also mitgerechnet werden.
Rz. 2
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Ausgangsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber (Gläubiger) um 0,3 zusätzlich (vgl. dazu Nr. 1008 VV RVG). Die Erhöhung darf insgesamt 2,0 nicht überschreiten, so dass der Rechtsanwalt daher maximal eine 2,3 Verfahrensgebühr erhält, denn Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG beschränkt die Erhöhung (allein ohne die jeweilige Betriebsgebühr) bei Wertgebühren auf 2,0. Wird der Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Vollstreckungsschuldner erteilt, etwa gegen Eheleute, erhält der Rechtsanwalt zweimal die 0,3 Verfahrensgebühr, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Es liegen dann verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor.
Rz. 3
Beispiel:
RA Haupt hat für seinen Auftraggeber Schmidt, der einen rechtskräftig titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 200,00 EUR sowie bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten Schulz hat, am 10.7.2019 Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Die bei RA Haupt angefallenen Gebühren und Auslagen berechnen sich wie nachfolgend im Muster dargestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen sind. Oft sind aber die Anwaltsgebühren wie auch die Hauptforderung nicht, nicht sofort oder nicht auf einmal beizutreiben, so dass der Gläubiger als Mandant und Auftraggeber in Vorlage treten muss. (Zur hiervon zu trennenden allgemeinen Kostenrechnung nebst Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens bzw. Beendigung einer Instanz vgl. die Muster im Teil Kostenrecht.)
Rz. 4
Muster der Kostenrechnung siehe im Folgenden.
Rz. 5
Muster 1: Kostenrechnung
Muster: Kostenrechnung
Rechtsanwalt Haupt
Vergütungsrechnung:
Schmidt ./. Schulz (Aktenzeichen)
Kostenrechnung für die Vollstreckung:
Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG | 208,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 228,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 43,47 EUR |
Summe | 272,27 EUR |
Hätte RA Haupt im Auftrag von zwei Gläubigern die Zwangsvollstreckung betrieben, könnte er wie folgt abrechnen:
Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG | 208,80 EUR |
0,3 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG | 208,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 437,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 83,14 EUR |
Summe | 520,74 EUR |
Wäre die Zwangsvollstreckung gegen zwei Schuldner durchgeführt worden (z.B. Eheleute), sähe die Vergütungsrechnung so aus:
1. Vergütungsrechnung gegen Schuldner Herr Schulz:
Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG | 208,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 228,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 43,47 EUR |
Summe | 272,27 EUR |
2. Vergütungsrechnung gegen Schuldnerin Frau Schulz:
Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG | 208,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 228,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 43,47 EUR |
Summe | 272,27 EUR |
Insgesamt könnte RA Haupt in diesem Fall 544,54 EUR (272,27 × 2) berechnen.
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