Rz. 1

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Bei entsprechender Tätigkeit in einem Termin kann er auch eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG verdienen. Die Verfahrensgebühr fällt für jede gesondert beauftragte Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG an. Wird z.B. zunächst erfolglos die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher versucht und anschließend die Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht beantragt, erhält der RA zweimal die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Zu beachten ist auch, dass im Unterschied zu der Kostenberechnung im Erkenntnisverfahren gem. § 25 Abs. 1 RVG die Nebenforderungen, also insbesondere die Zinsen und die bisherigen Kosten, bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsvollstreckung berücksichtigt, also mitgerechnet werden.

 

Rz. 2

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Ausgangsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber (Gläubiger) um 0,3 zusätzlich (vgl. dazu Nr. 1008 VV RVG). Die Erhöhung darf insgesamt 2,0 nicht überschreiten, so dass der Rechtsanwalt daher maximal eine 2,3 Verfahrensgebühr erhält, denn Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG beschränkt die Erhöhung (allein ohne die jeweilige Betriebsgebühr) bei Wertgebühren auf 2,0. Wird der Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Vollstreckungsschuldner erteilt, etwa gegen Eheleute, erhält der Rechtsanwalt zweimal die 0,3 Verfahrensgebühr, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Es liegen dann verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor.

 

Rz. 3

 

Beispiel:

RA Haupt hat für seinen Auftraggeber Schmidt, der einen rechtskräftig titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 200,00 EUR sowie bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten Schulz hat, am 10.7.2019 Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Die bei RA Haupt angefallenen Gebühren und Auslagen berechnen sich wie nachfolgend im Muster dargestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen sind. Oft sind aber die Anwaltsgebühren wie auch die Hauptforderung nicht, nicht sofort oder nicht auf einmal beizutreiben, so dass der Gläubiger als Mandant und Auftraggeber in Vorlage treten muss. (Zur hiervon zu trennenden allgemeinen Kostenrechnung nebst Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens bzw. Beendigung einer Instanz vgl. die Muster im Teil Kostenrecht.)

 

Rz. 4

Muster der Kostenrechnung siehe im Folgenden.

 

Rz. 5

Muster 1: Kostenrechnung

 

Muster: Kostenrechnung

Rechtsanwalt Haupt

Vergütungsrechnung:

Schmidt ./. Schulz (Aktenzeichen)

Kostenrechnung für die Vollstreckung:

Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:

 
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG 208,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 228,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 43,47 EUR
Summe 272,27 EUR

Hätte RA Haupt im Auftrag von zwei Gläubigern die Zwangsvollstreckung betrieben, könnte er wie folgt abrechnen:

Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:

 
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG 208,80 EUR
0,3 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG 208,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 437,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 83,14 EUR
Summe 520,74 EUR

Wäre die Zwangsvollstreckung gegen zwei Schuldner durchgeführt worden (z.B. Eheleute), sähe die Vergütungsrechnung so aus:

1. Vergütungsrechnung gegen Schuldner Herr Schulz:

Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:

 
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG 208,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 228,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 43,47 EUR
Summe 272,27 EUR

2. Vergütungsrechnung gegen Schuldnerin Frau Schulz:

Gegenstandswert: 16.200,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG:

 
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG 208,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 228,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 43,47 EUR
Summe 272,27 EUR

Insgesamt könnte RA Haupt in diesem Fall 544,54 EUR (272,27 × 2) berechnen.

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