Rz. 6

 

Beispiele für Gebührenaufkommen des RA:

Auftrag (isoliert) zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten)

Sachpfändungsauftrag isoliert

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten bzw. bei konkretem Auftrag eine bestimmte Sache zu pfänden, den Wert der Sache)

Sachpfändungsauftrag mit Auftrag zur Verwertung

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten)

Sachpfändungsauftrag ohne Ausschluss der gütlichen Erledigung gem. §§ 802a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 802b ZPO

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten)

Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR

Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO + vorherigem Sachpfändungsauftrag

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 RVG aus dem vollen Wert, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG für den Sachpfändungsauftrag zzgl.
1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG aus dem Wert der Vollstreckungsforderung, Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR

Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO + bedingten Auftrag zur Sachpfändung, sofern sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG aus Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR) zzgl.
1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV, § 18 Abs. 1 RVG nach dem Wert der zu pfändenden Sache, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wenn es zur Pfändung kommt

Antrag auf Abgabe der erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG; Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR)[1]

Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft, wenn zuvor eine Prüfung des Vermögensverzeichnisses, welcher der Schuldner im Rahmen eines anderen Vermögensauskunftsverfahrens abgegeben hat

keine weitere Gebühr,[2] das gilt auch für den Gerichtsvollzieher, für den es sich NUR um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt![3]

Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners oder Prüfung eines in anderer Sache abgegebenen Vermögensverzeichnisses (Modul G1 oder G2 oder G3), + Drittauskünfte nach § 802l ZPO, wenn es zum Verfahren nach § 802l ZPO kommt, weil die Voraussetzungen erfüllt sind:

1 x 0,3 Verfahrensgebühr, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG; Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR)
plus 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus dem vollen Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG ohne Begrenzung, wenn das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften folgt

BGH hierzu am 20.9.2018:[4]

Fazit: Die Wertbeschränkung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (max. 2.000 EUR) gilt nach dem BGH für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO (Modul M) nicht.

Auftrag zur gütlichen Erledigung, §§ 802a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 802b ZPO, mit Kombi-Auftrag, für den Fall des Scheiterns das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft zu betreiben:

0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus dem vollen Wert
plus 0,3 Verfahrensgebühr falls es zur Abnahme oder einem Versuch zur Abnahme der Vermögensauskunft kommt, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG;
Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: (Wert der Vollstreckungsforderung nebst Zinsen und Kosten, max. jedoch 2.000 EUR)

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG; Wert nach § 25 RVG (=volle Vollstreckungsforderung, die dem Pfüb zugrundeliegt;[6] die gegenteilige Auffassung ist abzulehnen[7])

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Sammelantrag

1 x 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG; keine Addition der Werte, sofern wg. der vollen Vollstreckungsforderung (mehrfach) gepfändet wird[8]

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Üb...

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