Rz. 34
Die Wettbewerbsvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB i.V.m. § 126 BGB). Sie muss also von beiden Parteien unterschrieben werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Abschluss durch einen Vertreter dessen Vertretungszusatz auf der Urkunde vorhanden sein muss (LAG Hamm v. 10.1.2005 – 7 Sa 1480/04, NZA-RR 2005, 428; LAG Hamm v. 19.2.2008 – 14 SaGa 5/08, BeckRS 2008, 53985). Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nach § 125 BGB nichtig (BAG v. 14.7.2010 – 10 AZR 291 09, NZA 2011, 416; BAG v. 15.1.2014 – 10 AZR 243/13, NZA 2014, 536). Treffen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine mündliche Vereinbarung dergestalt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe als Gegenleistung für ein schriftlich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot schuldet, so ist dieses Verbot wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 S. 1 BGB nichtig (LAG Düsseldorf v. 4.12.2009 – 9 Sa 717/09, ArbAktuell 2010, 276). Trotz der Regelung des § 126 Abs. 3 BGB ist die elektronische Form nicht zulässig, da für das Arbeitsrecht § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG gilt, welcher die elektronische Form für die wesentlichen Vertragsbestandteile ausschließt. Hierzu ist auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu zählen (vgl. auch: Küttner/Poeche, Personalbuch, Wettbewerbsverbot, A. Rn 8; a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 189 ff.). Die Vereinbarung kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vertragsurkunde geregelt werden (vgl. BAG v. 30.10.1984 – 3 AZR 213/82, BB 1985, 1134 = NZA 1985, 429). Weiterhin bedarf es gem. § 74 Abs. 1 HGB der Aushändigung eines Exemplars an den Arbeitnehmer. Auch wenn es sich hierbei laut BAG (v. 23.11.2004 – 9 AZR 595/03, NZA 2005, 411) nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich um eine Dokumentationsregelung handelt, hat das Unterbleiben der Aushändigung zur Folge, dass sich nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot berufen kann. Die Vereinbarung wird unverbindlich (s. zu unverbindlichen Wettbewerbsvereinbarungen unten Rdn 45 ff.). Zu Beweiszwecken ist es empfehlenswert, sich die Aushändigung der schriftlichen Wettbewerbsvereinbarung quittieren zu lassen.
Rz. 35
Die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes wird von der Rspr. auch dann bejaht, wenn auf die Bestimmungen des HGB über das Wettbewerbsverbot global Bezug genommen wird (vgl. BAG v. 14.8.1975 – 3 AZR 333/74, BB 1975, 1481 = DB 1975, 2187 bzgl. der Klausel: "Hier gelten die Bestimmungen des HGB über das Wettbewerbsverbot [§§ 74 und 74c HGB];" a.A. Grunsky, NZA 1988, 713 ff., Reinfeld, Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Arbeits- und Wirtschaftsrecht, S. 137). Aufgrund der Regelungsdichte der HGB-Vorschriften ist diese Bezugnahme ausreichend und eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe vereinbart (BAG v. 31.7.2002 – 10 AZR 513/01, NZA 2003, 100; BAG v. 28.6.2006 – 10 AZR 407/05, NZA 2006, 1157; a.A. Gravenhorst, NJW 2006, 3609, 3612).
Rz. 36
Ist ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert und ist in diesem Vertrag geregelt, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, so unterliegt die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes (= Vertragsänderung) gem. § 125 BGB ebenfalls der Schriftform. Selbst wenn Vertragsänderungen der Schriftform nach § 125 BGB unterliegen, ist jedoch eine mündliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots wirksam, wenn die Parteien dies übereinstimmend gewollt haben und zugleich auch das Schriftformerfordernis aufgehoben haben (vgl. BAG v. 4.6.1963 – 5 AZR 16/63, AP BGB § 127 Nr. 1; BAG v. 10.1.1989, BB 1989, 1124 = NZA 1989, 797; BGH v. 26.11.1964, DB 1965, 100 = NJW 1965, 293).
Rz. 37
Die Formvorschriften des § 74 Abs. 1 HGB (Schriftform, Aushändigung einer Urkunde) gelten auch für einen Vorvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet. Entspricht ein solcher Vorvertrag nicht der gesetzlichen Form, so ist er nichtig (BAG v. 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, NZA 2019, 383 Rn 33; BAG v. 14.7.2010 – 10 AZR 291 09, NZA 2011, 416; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.2.2017 – 5 SA 425/16, BeckRS 2017, 107364).
Rz. 38
Formularmäßig vereinbarte Wettbewerbsverbote unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Hierbei sind jedoch gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechtes zu berücksichtigen. Zu beachten ist insb. das Verbot überraschender Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten im Arbeitsrecht üblich, sodass es sich hierbei grds. nicht um überraschende Klauseln handelt (BAG v. 14.8.2007 – 8 AZR 973/06, NZA 2008, 170; Bauer/Diller, NJW 2002, 1609, 1614.). Dennoch ist es zur Vermeidung von Wirksamkeitszweifeln empfehlenswert, ein Wettbewerbsverbot nicht innerhalb einer längeren Textpassage unterzubringen, sondern unter einer eigenen Überschr...