Rz. 111

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ein anderes Unternehmen über, insb. beim Unternehmensverkauf, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a BGB). Hiernach geht auch eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung als Teil des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber über. Dabei ist aber gesondert zu prüfen, ob und inwieweit der Inhalt des vereinbarten Wettbewerbsverbotes sich noch mit dem Geschäftsbereich des Erwerbers deckt. Soweit das nicht mehr der Fall ist, kann sich der Erwerber auf das Verbot nicht berufen. Ggü. dem früheren Arbeitgeber, der den Betrieb veräußert hat, ist der Arbeitnehmer dagegen vom Wettbewerbsverbot frei.

 

Rz. 112

Kontrovers diskutiert wird der Sonderfall, bei dem der Arbeitnehmer schon vor der Betriebsveräußerung aus dem alten Betrieb ausgeschieden ist. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass dann der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot nur zum alten Arbeitgeber gebunden bleibt und von diesem die Entschädigung erhält. Andere halten diese Lösung nicht für interessengerecht und befürworten eine analoge Anwendung von § 613a BGB. Danach soll das Wettbewerbsverbot ebenfalls auf den Erwerber übergehen (vgl. MünchArbR/Wank, Bd. 1, 2. B., § 107 Rn 27).

 

Rz. 113

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nach Bekanntwerden des bevorstehenden Betriebsüberganges, kann diese Erklärung zugleich als Widerspruch gegen den Übergang nach § 613a BGB gewertet werden (BAG v. 21.7.1977 – 3 AZR 703/75, BB 1977, 1549). Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer ggü. seinem bisherigen Arbeitgeber an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist. Dann dokumentiert er mit seinem Widerspruch, dass er Wettbewerbsenthaltung nur dem Betriebsveräußerer schuldet, nicht auch dem künftigen Erwerber (BAG v. 6.2.1980 – 5 AZR 275/78, BB 1980, 1585 = NJW 1980, 2149). Im Ergebnis ist der Arbeitnehmer damit oft endgültig frei, so wenn der bisherige Arbeitgeber seinen Restbetrieb, für den das Wettbewerbsverbot überhaupt noch sinnvoll sein könnte, freiwillig aufgibt, oder wenn das Unternehmen vorher schon in Konkurs geraten ist.

 

Rz. 114

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO ein Wahlrecht, ob er an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhalten möchte. Mit Schließung des Betriebes entfällt aber spätestens das Wettbewerbsverbot. Ist jedoch die Zahlung der Karenzentschädigung nicht sicher, so kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot kündigen (vertiefend Gottwald/Haas/Betram/Künzl, Insolvenzrecht, Kap. IX, § 105 Rn 109 ff., m.w.N.). Für noch ausstehende Ansprüche auf Karenzentschädigung kann gem. § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kein InsG verlangt werden (a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote Rn 1017).

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