Rz. 82

§ 74c HGB kann zugunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden (zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers s. BAG v. 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, NZA 2022, 713). Wird vereinbart, die Entschädigung für die ganze Dauer des Wettbewerbsverbotes in einem Betrag im Voraus zu zahlen, ist mangels gegenteiliger ausdrücklicher Abrede anzunehmen, dass der Arbeitnehmer die Entschädigung ohne Rücksicht auf etwaige sonstige nach § 74c HGB anrechenbare Einnahmen erhalten soll (vgl. LAG Hamm v. 19.2.1992 – 15 Sa 1728/91, DB 1992, 1784).

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