Rz. 19
Dem Abdruckverpflichteten ist es weiter gestattet, sich in der Form eines "Redaktionsschwanzes" zur Gegendarstellung zu äußern. Hierdurch wird der Pressefreiheit der Redaktion Rechnung getragen.[45] Die Redaktion kann hierdurch weiterhin an ihrer Auffassung festhalten, aber dennoch die Rechte des Anspruchsinhabers wahren. Die Gegendarstellung wird sinngemäß eingeleitet mit einer entsprechenden Vorbemerkung, wie "Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der nachfolgenden Darstellung ist die Redaktion verpflichtet…".[46] Diese Gegenäußerung muss sich aber auf Tatsachen beschränken, sie darf insbesondere die Gegendarstellung nicht entwerten.[47] Wird gegen das Glossierungsverbot verstoßen, so ist nach überwiegender Auffassung das Gegendarstellungsverlangen nicht ordnungsgemäß erfüllt worden; der Berechtigte kann eine Wiederholung verlangen.[48] Ein Verstoß kann auch in der drucktechnischen Gestaltung der Gegendarstellung bzw. ihrer Entgegnung liegen.[49]
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