Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen 28 O 121/13) |
Tenor
Der Antrag des Verfügungsklägers vom 12.6.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
l. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine Gegendarstellung betreffend Äußerungen über den Antragsteller in einem Beitrag der Antragsgegnerin aus der Sendung "Explosiv" vom 24.1.2013 auszustrahlen.
Anlass und Gegenstand des Beitrages über den Antragsteller vom 24.1.2013 waren Kontakte des Antragstellers zu den Kandidaten der von der Antragsgegnerin produzierten Sendung "Deutschland sucht den Superstar". Für diesen Beitrag wurde am 22.1.2013 mit dem Antragsteller ein Interview geführt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Beitrages wird auf die Anlage Ast 1, Bl. 30 GA, Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers von der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beitrag an, den er am 4.2.2013 erhielt, allerdings ohne Anmoderation und sog. "Bauchbinden", d.h. die Einblendungen am unteren Bildrand, die den Namen und die Funktion einer Person erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.2.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den vollständigen Bericht an, der am 13.2.2013 einging.
Der Antragsteller forderte die Mediengruppe RTL Deutschland GmbH erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20.2.2013 zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung auf. Nachdem auch eine weitere Aufforderung zur Ausstrahlung mit anwaltlichem Schreiben vom 25.2.2013 erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller mit Antrag vom 6.3.2013 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Gegendarstellung, der die zuvor an die Antragsgegnerin zugeleiteten fünf Gegendarstellungsvarianten zugrunde lagen. Diesen Antrag nahm der Antragsteller nach einem Hinweis des Gerichts zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gegendarstellungsverlangens vom 25.2.2013 wird auf Bl. 43 ff. GA. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.3.2013 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin wiederum erfolglos zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung in vier Varianten auf und beantragte, nachdem auch diese Aufforderung erfolglos blieb, mit Antrag vom 22.3.2013, bei Gericht eingegangen am 27.3.2013, erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der die mit Schreiben vom 19.3.2013 der Antragsgegnerin zugeleiteten Gegendarstellungsvarianten zugrunde lagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gegendarstellungsverlangens vom 19.3.2013 wird auf Bl. 58 ff. GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Köln vom 8.5.2013, 28 O 121/13, Bezug genommen.
Nachdem der Antragsteller seinen beabsichtigten Antrag auf Gegendarstellung auf einen Hinweis des Gerichts erneut umgestellt, der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5.4.2013 zugeleitet und seinen Verfügungsantrag entsprechend umgestellt hatte, hat das LG dem Antragsteller mit Beschluss vom 11.4.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gegendarstellungsverlangens vom 5.4.2013 wird auf Bl. 95 ff. GA. Bezug genommen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 24.4.2013 hat das LG den Antrag zurückgewiesen, weil kein unverzügliches Gegendarstellungsverlangen i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 NMedienG vorliege. Unverzüglich, d.h. "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, sei vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung zu verstehen. Da es sich bei der Sendung "Explosiv" um eine täglich ausgestrahlte Sendung mit hoher Aktualität handele, sei eine rasche Reaktion eines Betroffenen angebracht. Diese sei jedenfalls im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Zuleitungen vom 19.3.2013 und 5.4.2013 versäumt worden. Abweichendes ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese eine überarbeitete Fassung der zugeleiteten Aufforderungen vom 20.02. bzw. 25.2.2013 darstellten. Zwar solle im Falle der Überarbeitung und Zuleitung einer Gegendarstellung der damit verbundene Zeitverlust nicht als schuldhaftes Zögern angesehen werden, sofern nur alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen würden, indessen sei die mit der notwendigen inhaltlichen Änderung und der Zuleitung einer Zweitfassung verbundene Zeitverzögerung jedenfalls dann nicht mehr unverschuldet, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leide. Letzteres sei hier der Fall. Der Antragsteller habe die zunächst übersandte Gegendarstellung vernünftigerweise nicht für zulässig halten können, weil diese mehrere grobe, ohne weiteres e...