Rz. 22

§ 80 Abs. 2 OWiG schließt in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Möglichkeit aus, Verstöße gegen Verfahrensrecht zu rügen, mögen diese auch noch so gravierend sein: "Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen..., wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist."

 

Rz. 23

 

Tipp: Verfahrensvoraussetzung unklar

Ist dagegen die Frage im Streit, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen, so z.B., wenn streitig ist, ob ein Bußgeldbescheid wirksam ist (BayObLG NZV 1992, 498) oder ob ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt (OLG Stuttgart NZV 1994, 123).

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