Rz. 76

Selbst wenn der Betroffene tatsächlich entschuldigt war (hier z.B. ein Inhaftierter), zwingt nur die formell korrekt begründete Rüge zur Zulassung. Ist sie dagegen nicht ausreichend begründet, ist selbst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässig (OLG Düsseldorf DAR 2000, 81).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge