Rz. 83

Beanstandet der Beschwerdeführer mit der Begründung, z.B. eine Urkunde sei nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, gehört zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer nach dem Gesetz zulässigen Weise (z.B. durch Vorhalt oder durch Vernehmung von Zeugen) in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (OLG Hamm DAR 2004, 104; OLG Stuttgart zfs 2010, 48; OLG Thüringen zfs 2010, 230; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.2.2011 – 3 Ss (B) 117/2010 (165/2010)).

Rügt er, die Urteilsfeststellungen seien auf seine Einlassung gestützt, obwohl er selbst – vom persönlichen Erscheinen entbunden – an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe, muss er darüber hinaus vortragen, seine Vernehmungen bzw. schriftlichen oder protokollarischen Äußerungen zur Sache seien nicht erfolgt bzw. nicht gem. § 74 Abs. 1 OWiG bekannt gegeben worden und es habe sich auch kein vertretungsberechtigter Verteidiger für ihn geäußert (BayObLG DAR 1996, 105).

 

Rz. 84

 

Achtung: Darlegungen bei Rüge der Verletzung eines Verwertungsverbotes gem. § 252 StPO, § 46 OWiG

Zu den enorm hohen Darlegungsanforderungen für den Fall, dass die Verletzung eines Verwertungsverbotes gem. § 252 StPO, § 46 OWiG geltend gemacht wird, siehe OLG Bamberg DAR 2012, 32.

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