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Das Rechtsbeschwerdegericht muss durch das Urteil in die Lage versetzt werden, nicht nur zu überprüfen, ob das Recht richtig angewandt worden ist, sondern auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung leisten.

Ein Urteil, das diese Anforderung nicht erfüllt, z.B. nicht erkennen lässt, ob und ggf. wie sich der Betroffene eingelassen hat (OLG Köln DAR 2013, 393) – auch wenn der Betroffene von einem erklärungsberechtigten Verteidiger vertreten wurde (OLG Hamm zfs 2008, 348) – oder im Falle einer Geschwindigkeitsmessung nicht zumindest das angewandte Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und den angenommenen Toleranzwert angibt (OLG Koblenz DAR 2013, 217; OLG Celle SVR 2014, 32) oder nicht feststellt, dass das Messgerät ordnungsgemäß geeicht war (OLG Frankfurt zfs 2001, 233) und die nach der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgeschriebenen Funktionstests durchgeführt wurden (OLG Celle NZV 2010, 414) ist bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben (OLG Frankfurt NZV 2014, 426).

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Richter im Urteil auf ein Sachverständigengutachten Bezug nimmt, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil aber nicht mitteilt (OLG Hamburg zfs 1995, 276; OLG Saarbrücken zfs 1995, 473; BayObLG zfs 2003, 41).

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