Rz. 2

Nach § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.) ist für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung rechtlicher Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, im Versicherungsvertrag bestimmt, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat gem. § 128 S. 2 VVG (§ 158n S. 2 VVG a.F.) den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Dieses Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten ist obligatorisch. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Rechtsschutzversicherer den Hinweis, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt. Die Bestimmung des § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.) wiederum geht auf die EG-RL vom 22.6.1987 zurück.

Die Regelung des § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.) zum obligatorischen Schlichtungsverfahren bezieht sich auf den Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Rechtsschutzversicherung, nicht auf das Vorgehen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kontrahenten.[1]

[1] Harbauer/Bauer, VVG, § 128 Rn 5.

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