Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 79
I.R.d. Aspekts "Wertgleichheit" richten sich die Fragen in der Praxis in aller Regel nach der anzuwendenden Berechnungsmethode und der Einbeziehung von Kosten. Da betriebliche Altersversorgung sehr stark von versicherungsmathematischen Rahmenbedingungen geprägt ist, liegt es nahe, auch im Bereich der Entgeltumwandlung von einer versicherungsmathematischen Äquivalenz auszugehen (so Blomeyer, DB 2001, 1414; vgl. auch Grabner/Bode, DB 2001, 481; Langohr-Plato, INF 2003, 414). Zwingend ist dies aber nicht. Denkbar ist auch eine rein arbeitsvertragliche Äquivalenz (vgl. Doetsch/Förster/Rühmann, DB 1998, 258; Diller, NZA 2008, 339), wobei sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Rahmenbedingungen der Umrechnungsmethode einigen und insoweit die Regelungsbefugnis der Vertragsparteien nur durch § 242 BGB sowie gesetzlich zwingende Verbote begrenzt wird.
Rz. 80
Sowohl die Normierung einer sofortigen Unverfallbarkeit bei auf Entgeltumwandlung basierenden Versorgungssystemen als auch das Wertgleichheitsgebot erfordern zwar, dass dem Versorgungsberechtigten im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Versorgungsanwartschaft mit einem wirtschaftlich adäquatem Wert erhalten bleiben muss. Ohne eine solche Werthaltigkeit könnte die Unverfallbarkeit, aber auch das Recht auf Entgeltumwandlung nachhaltig ausgehöhlt werden (BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 17/09, BetrAV 2009, 671 = BB 2009, 2085). Andererseits erkennt aber auch das BAG an, dass es sachgerecht und angemessen ist, die im Rahmen einer versicherungsförmigen Durchführung der betrieblichen Altersversorgung anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer aufzuerlegen (BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 17/09, BetrAV 2009, 671 = BB 2009, 2085). Insoweit wird es vom BAG als ausreichend anerkannt, wenn die Verteilung dieser Kosten entsprechend § 169 Abs. 3 VVG auf mindestens fünf Jahre erfolgt (BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 17/09, BetrAV 2009, 671 = BB 2009, 2085).
Rz. 81
Im Ergebnis kann damit im Zusammenhang mit der Verwendung gezillmerter Lebensversicherungsverträge allenfalls die Frage der Wertgleichheit im konkreten Einzelfall ernsthaft diskutiert werden. Bei einer im Einzelfall nicht gegebene Wertgleichheit ist nach § 307 Abs. 1 BGB nicht von einer Unzulässigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung insgesamt, sondern allenfalls von einem Erfüllungsanspruch auf eine wertgleiche Leistung auszugehen. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall. Von daher ist eine auf gezillmerten Lebensversicherungstarifen basierende Versicherungslösung im Bereich der Entgeltumwandlung grds. nicht als unzulässig und erst recht nicht als nichtig zu bewerten (zustimmend: Wiele, VersW 2008, 382).
Rz. 82
Von daher ist die Wertgleichheitsforderung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG kein definitorischer Bestandteil des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Entgeltumwandlung, sondern "lediglich" ein auf Wertgleichheit gerichtetes Gebot, dass die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung dem Grunde nach nicht tangiert, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Höhe des als Äquivalent für die Entgeltumwandlung vereinbarten Anwartschaftsrechts relevant ist (so ausdrücklich: BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 17/09, BetrAV 2009, 671 = BB 2009, 2085; vgl. a.: Blomeyer/Rolfs/Otto, § 1 Rn 164 u. 195).
Rz. 83
Eine der Höhe nach dem Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nicht entsprechende Versorgungsvereinbarung steht somit der Wirksamkeit der Versorgungsvereinbarung an sich nicht entgegen, und führt weder zu einem Erfüllungsanspruch hinsichtlich des umgewandelten Entgelts noch zu einem Schadensersatzanspruch, sondern zu einem Anspruch auf Verschaffung einer wertgleichen Versorgungszusage und damit zu einem entsprechenden Auffüllungsanspruch auf eine wertgleiche Versorgung (BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 17/09, BetrAV 2009, 671 = BB 2009, 2085; Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Teil A Rn 120 f.; Reinecke, DB 2006, 555).
Rz. 84
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung wird im Durchführungsweg Pensionsfonds eine Vereinbarung i.R.d. Pensionsplangestaltung für zulässig erachtet, wonach der PSV-Beitrag vom Pensionsfonds aus den tatsächlich erzielten Erträgen des Fondsvermögens abgeführt werden kann (ausführlich hierzu Langohr-Plato/Teslau, BB 2003, 661). Insoweit gilt aber auch, dass eine Heranziehung der vertraglich garantierten Mindestleistung für die Bezahlung der PSV-Beiträge unzulässig ist.
Rz. 85
Dieses Verbot gilt allerdings nicht für sonstige, mit der Durchführung und Abwicklung betrieblicher Versorgungsleistungen verbundener Verwaltungskosten (a.A. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Teil A Rn 117 ff., die den Einbehalt von Verwaltungskosten generell verneinen und als Kosten der arbeitgebereigenen Personalkosten ansehen, die vom Arbeitgeber selbst zu tragen sind). Eine somit grds. zulässige Abwälzung dieser Kosten auf den Arbeitnehmer wird sich allerdings an den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ...