Nachgehend
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Streitwert: 7.004,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Lohnansprüche bzw. Schadensersatz geltend. Hierzu trägt der vor, er sei vom 01.03.2000 bis 30.09.2007 bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt gewesen. Zum 01.12.2004 hätten die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, nach der ab dem 01.12.2004 monatlich 206,00 EUR in eine von der Beklagten bei e. abzuschließenden Rentenversicherung zu zahlen gewesen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Blatt 7 und 8 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte habe einen Gruppenversicherungsvertrag und für ihn bei der Pensionskasse eine Rentenversicherung abgeschlossen, bei der ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei. Diese sei jedoch so gestaltet gewesen, dass die ersten Beiträge vollständig für die Kosten der Versicherung verbraucht worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag Blatt 13 ff der Akte Bezug genommen. Zwar sei er als Personalreferent der Beklagten damit betraut gewesen, für das Angebot einer Riesterrente eine Versicherungsgesellschaft zu finden, nicht jedoch ein Modell der Entgeltumwandlung. Diesen Vorgang habe er jedoch lediglich operativ begleitet, d.h. Aufgaben und Termine koordiniert, sich jedoch nicht mit Versicherungsart und -form, insbesondere den rechtlichen Auswirkungen gezillmerter Verträge auseinandergesetzt. Von Dezember 2004 bis September 2007 seien dann die 206,00 EUR auf den Vertrag gezahlt worden. Mit Schreiben vom 20.08. und 22.10.2007 habe er die Beklagte aufgefordert, diese Beträge an ihn auszuzahlen. Er ist der Ansicht, die Entgeltumwandlungsvereinbarung sei unwirksam, da die Anwartschaft nicht wertgleich i.S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 3) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden BetrAVG) sei.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.004,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- dem Nettobetrag von jeweils 206,00 EUR für den Zeitraum vom 11.12.2004 bis 01.09.2007 jeweils
- ab dem 1. eines Monats sowie aus dem Nettobetrag von 7.004,00 EUR aus dem 02.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte ist im Kammertermin vom 27.02.2008 säumig geblieben, woraufhin der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte beantragt hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu.
Soweit der Kläger die Nachzahlung der Gehaltsbestandteile verlangt, die von Dezember 2004 bis September 2007 zum Zwecke der Entgeltumwandlung auf den für ihn abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag gezahlt worden sind, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Die von den Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung ist wirksam.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 15.03.2007 (DB 2007, 1143 ff) angenommen, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung rechtsunwirksam sei, wenn das dafür aufgewendete Entgelt auf einen Lebensversicherungsvertrag gezahlt werde, dem ein sogenannter gezillmerter Tarif zugrunde liege, da dieser gegen das zwingende gesetzliche Verbot der Umwandlung des Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verstoße ebenso wie gegen § 307 BGB und die Portabilität von Betriebsrentenansprüchen; dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.
a) In der Literatur ist streitig, welche Bedeutung der Wertgleichheit in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zukommt. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine versicherungsmathematische Betrachtung notwendig. Danach ist Wertgleichheit gegeben, wenn sich die zugesagte Leistung unter Beachtung biometrischer Daten und eines Rechnungszinssatzes in ein Verhältnis zum umgewandelten Entgelt setzen lässt (Blohmeyer/Rolfs/Otto, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 4. Auflage (2006), § 1 BetrAVG, Rd.Nr. 146 und 149 ff; Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Auflage 2006 Teil A, Rd.Nr. 105 ff.; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG, Rd. Nr. 25, 66; Döring/Grau, BB 2007, 1546 ff). Bei der Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungsweges ist nach dieser Ansicht Wertgleichheit bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig, d.h. betragsgleich, an den Versicherer abführt. Der Schutz des Arbeitnehmers wird hierbei durch die Versicherungsaufsicht (§§ 8, 11, 13 bzw. 113 ff VAG gewährleistet. Nach dieser Ansicht wäre auch bei gezillmerten Tarifen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, Wertgleichheit gegeben.
Für diese Ansicht spricht, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nach dem ersten Referentenentwurf lauten sollte:
„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berec...