Rz. 621

Betriebliche Versorgungsleistungen sind zusätzliches Entgelt für eine vom Arbeitnehmer bereits erbrachte Betriebstreue und unterliegen als solches grds. der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dies gilt insb. für unmittelbare Pensionszusagen, Direktversicherungen und Pensionsfondszusagen.

 

Rz. 622

Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine betriebliche Unterstützungskasse oder Pensionskasse erbracht wird, handelt es sich bei diesen Versorgungsinstitutionen um Sozialeinrichtungen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Dagegen ist die vom Arbeitgeber zur Finanzierung einer betrieblichen Versorgungszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung keine Sozialeinrichtung i.S.d. Vorschrift (BAG v. 16.2.1993 – 3 ABR 29/92, NZA 1993, 953), sodass dem Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Verwendung der in diesem Versicherungsvertrag erzielten Gewinnbeteiligung zusteht.

 

Rz. 623

Zu beachten ist ferner der auf das Unternehmen bzw. den Konzernverbund beschränkte Anwendungsbereich dieses Mitbestimmungsrechtes. Zuständiges Mitbestimmungsorgan ist dann je nach dem Wirkungsbereich der zu treffenden Vereinbarung entweder der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 624

Sind dagegen verschiedene, voneinander unabhängige Unternehmen Mitglied bzw. Trägerunternehmen einer sog. "überbetrieblichen" Pensions- bzw. Unterstützungskasse, so regelt sich die Mitbestimmung des Betriebsrates über das allgemeine Lohngestaltungs-Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (BAG v. 22.4.1986 – 3 AZR 100/83, NZA 1986, 574). Mitbestimmungspflichtiger Tatbestand ist dabei das Abstimmungsverhalten des Arbeitgebers in der Sozialeinrichtung (BAG v. 9.5.1989 – 3 AZR 439/88, NZA 1989, 889).

 

Rz. 625

Inhaltlich besteht zwischen den beiden Mitbestimmungsnormen des § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG allerdings kein Unterschied (BAG v. 26.4.1988 – 3 AZR 168/86, NZA 1989, 219).

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