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Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer können sich ferner auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der als Anspruchsgrundlage ebenfalls in § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG ausdrücklich erwähnt wird. Danach ist es dem Arbeitgeber untersagt, "in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen" (BAG v. 27.7.1988 – 5 AZR 244/87, BB 1988, 2178 = DB 1988, 2519).

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