Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 69
§ 1 Abs. 2 BetrAVG regelt zum einen drei weitere Gestaltungsformen, die neben der in § 1 Abs. 1 BetrAVG geregelten Leistungszusage des Arbeitgebers ebenfalls den Begriff der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Hierbei handelt es sich um die beitragsorientierte Leistungszusage, die Beitragszusage mit Mindestleistung sowie die reine Beitragszusage. Darüber hinaus erklärt § 1 Abs. 2 das BetrAVG auch dann für anwendbar, wenn die Altersversorgung nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern im Wege der Entgeltumwandlung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch Eigenbeiträge des Mitarbeiters finanziert worden ist.
a) Beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
Rz. 70
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wird auch eine beitragsorientierte Leistungszusage, d.h. eine Zusage, bei der sich die Höhe der Versorgungsleistungen aus einem zuvor definierten Versorgungsbeitrag ableitet, als betriebliche Altersversorgung ausdrücklich anerkannt.
Hinsichtlich ihrer vertraglichen Ausgestaltung ist nach einer Entscheidung des BAG v. 30.8.2016 (3 AZR 361/15, BetrAV 2017, 96 = Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 5), zwingend darauf zu achten, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen muss, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat.
Nach Ansicht des BAG besteht nämlich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung. Dieses Unmittelbarkeitserfordernis ist nach Ansicht des BAG nur dann gewahrt, wenn die Regelungen der Versorgungsordnung sicherstellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststeht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat. Dem Arbeitnehmer muss es nämlich möglich sein, für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er anderweitig Vorsorge trifft. Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird. Dies ist aber dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgungsleistung(en) von der Rendite einer Kapitalanlage abhängt und damit erst bei Eintritt des Versorgungsfalls zu ermitteln ist.
b) Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
Rz. 71
Für die Durchführungswege, in denen eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung gestaltbar. Hierbei steht dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall das ihm aufgrund der Beitragszusage planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht werden, zu.
Rz. 72
Mit dieser Leistungsform erhält der Arbeitgeber eine Möglichkeit, seine Haftung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG letztendlich auf die Gewährung der zugesagten Beiträge zu beschränken. Lediglich über die "Mindestleistungsgarantie", d.h. die Verpflichtung, die Summe der zugesagten Beiträge (Nominalwerterhalt) bei Eintritt des Versorgungsfalles als Versorgungskapital zur Verfügung stellen zu müssen, verbleibt ein entsprechendes Restanlagerisiko beim Arbeitgeber (vgl. Förster/Rühmann/Recktenwald, BB 2001, 1406; Höfer, DB 2001, 1145). Dieser übernimmt letztendlich eine "Null-Zins-Garantie" für den von ihm gezahlten Versorgungsbeitrag (so auch Gohdes/Haferstock/Schmidt, DB 2001, 1558, 1561).
Rz. 73
Beispiel
Die X-AG hat für ihre Mitarbeiter einen betriebsinternen Pensionsfonds eingerichtet und gewährt den Mitarbeitern eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Für den 45-jährigen Abteilungsleiter A soll bis zum Rentenbeginn, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen ist, jährlich ein Beitrag i.H.v. 10.000 EUR in den Fonds eingezahlt werden. In der Summe bedeutet dies nach 20 Jahren ein Mindestversorgungskapital von 200.000 EUR. Hiervon abzuziehen sind die Beiträge für die Tragung der biometrischen Risiken, die hier einmal mit 15 % (= 30.000 EUR) angesetzt werden sollen. Mithin verbleibt eine vom Arbeitgeber zu garantierende Mindestleistung von 170.000 EUR. Verfügt der Pensionsfonds nun aufgrund einer schlechten Kapitalanlage nur über 150.000 EUR, so haftet der Arbeitgeber für den Differenzbetrag von 20.000 EUR.
Rz. 74
Die Beitragszusage mit Mindestleistung gilt aufgrund der enumerativen und abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht für die Durchführungswege der Pensionszusage und der Unterstützungskasse.
c) Reine Beitragszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)
Rz. 75
Seit dem 1.1.2018 können auch reine Beitragszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erteilt werden. Damit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung ohne eigene Subsidiärhaftung und damit ohne einen entsprechenden Verschaffungsanspruch der Mitarbeiter anzubieten. Diese Beitragszusage, bei der die Verpflichtung des Arbeitgebers allein in der Beitragszahlung besteht ("pay and forget"), ist allerdings nur möglich, sofern ihr eine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegt und sie über einen externen Versorgungsträger wie Pensionskasse, Direktversicherung oder Pen...