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Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist durch eine entsprechende Ergänzung in § 1a BetrAVG ein gesetzliches Obligatorium zur Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses eingeführt worden (ausführlich: Langohr-Plato, BetrAV 2017, 465 ff.).

Arbeitgeber müssen gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG für neue, ab dem 1.1.2019 vereinbarte Entgeltumwandlungen zusätzlich zum umgewandelten Entgelt 15 % als Arbeitgeberzuschuss zahlen, wenn die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Für bereits bestehende Entgeltumwandlungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 (§ 26a BetrAVG), sodass ab 2022 auch für diese Entgeltumwandlungen der Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist.

Für die aus diesem Arbeitgeberzuschuss finanzierten Versorgungsleistungen gilt gem. § 1b Abs. 5 BetrAVG die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit.

Die Regelung ist allerdings tarifdispositiv; sodass die Tarifvertragsparteien insoweit abweichende Vereinbarungen treffen können.

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