Rz. 640

Wird das gesetzlich zwingende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 10 BetrVG vom Arbeitgeber nicht beachtet, so kann der Betriebsrat aufgrund seines Initiativrechtes gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG seine Rechte im Beschlussverfahren vor dem zuständigen ArbG geltend machen.

 

Rz. 641

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Verstoß gegen das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates grds. die Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme zur Konsequenz (Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rn 892). Dies gilt für alle vier Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, und damit auch für rechtlich selbstständige externe Versorgungseinrichtungen des Arbeitgebers (BAG v. 26.4.1988 – 3 AZR 168/86, NZA 1989, 219). Eine Ausnahme besteht lediglich im Bereich überbetrieblicher Versorgungseinrichtungen, bei denen diese Unwirksamkeit nur dann eintritt, wenn sich feststellen lässt, dass eine Beachtung des Mitbestimmungsrechtes für die betroffenen Arbeitnehmer die nachteilige Änderung von Leistungsrichtlinien ganz oder teilweise verhindert hätte (BAG v. 9.5.1989 – 3 AZR 439/88, NZA 1989, 889).

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