Rz. 317

Seit dem 1.1.2018 haben die Versorgungsberechtigten nach § 8 Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit, im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers anstelle des Anspruchs gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung und Fortführung der auf ihr Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen ("versicherungsvertragliche Lösung") zu verlangen. Dies gilt aber nur für voll ausfinanzierte sog. kongruente Rückdeckungsversicherungen in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse. Insoweit gelten die Voraussetzungen an die Vertragsgestaltung gem. § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG und die in § 2 Abs. 2 S. 4–6 BetrAVG normierten Verfügungsbeschränkungen entsprechend.

Der Versorgungsberechtigte hat also insoweit ein Wahlrecht zwischen der Leistungspflicht des PSV und einer privaten Fortführung der Rückdeckungsversicherung. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nachdem der Versorgungsberechtigte durch den PSV über sein diesbezügliches Wahlrecht informiert worden ist.

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